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Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG
Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen wurde. Diese Personen und ihre Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung.
Wenn Sie Ihren Fall prüfen lassen möchten, wenden Sie sich an die Auslandsvertretung. Diese wird sich daraufhin mit Ihnen in Verbindung setzen, um Ihren Fall zu prüfen und Sie über die Möglichkeiten einer Wiedereinbürgerung und die weitere Vorgehensweise zu informieren.
Für den Antrag nutzen Sie bitte das entsprechende Downloadpaket. In diesem ist folgendes enthalten:
- Antrag auf Einbürgerung nach Art. 116 II GG
- Anlage Vorfahren zum Antrag auf Einbürgerung nach Art. 116 II GG
- Hinweise zum Einbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG
- die aktuellen Hinweise zum Datenschutz
Downloadpaket für Peronen unter 16
Downloadpaket für Personen über 16 Jahren
Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts zur Anspruchseinbürgerung entnehmen.
Den Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 GG könne Sie hier nachlesen.