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Informationen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Neuseeland
Unterhaltspflichten und Ansprüche für den deutschen Rechtsbereich sind im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) normiert. Danach können sich entsprechende Pflichten und Ansprüche ergeben
aus einer Verwandtschaft in gerader Linie (§§ 1589 Abs. 1 Satz 1, 1601 ff. BGB), einer Ehe
(§§ 1360 ff. BGB) und ihren Folgewirkungen nach Scheidung (§§ 1569 ff. BGB), einer Vaterschaft
bei einem unehelichen Kind gegenüber dem Kind (§ 1602 Satz 2 BGB) und gegebenenfalls
gegenüber der Mutter des Kindes (§ 1615 l BGB).
In Neuseeland richtet sich das Bestehen von Unterhaltspflichten und Ansprüchen nach den
Regelungen des Child Support Act von 1991. Informationen über das Bestehen eines
Unterhaltsanspruchs bzw. die Höhe der Verpflichtung im Einzelfall können unter anderem erfragt werden unter folgender Adresse:
Child Support
Inland Revenue Department
Tel.: 0800 221 221 oder +64 9 368 5695
Fax: +64 9 263 3080
Internet: www.ird.govt.nz/childsupport
Vor allem im Fall des Scheiterns deutsch-neuseeländischer Ehen sowie bei Kindern aus deutsch-
neuseeländischen Beziehungen kann unklar sein, nach welchen Vorschriften sich das Bestehen eines
Unterhaltsanspruchs beurteilt. Für die Frage, ob im Einzelfall neuseeländisches oder deutsches
Unterhaltsrecht Anwendung findet, ist nach den Bestimmungen des Haager Unterhaltsprotokolls
(HUP) vom 23.11.2007 das Recht des Staates maßgeblich, in dem die berechtigte Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist ab dem Zeitpunkt des
Aufenthaltswechsels das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar.
Feststellung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
Zwischen Deutschland und Neuseeland ermöglicht das „VN-Übereinkommen über die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland“ vom 20.6.1956 eine erleichterte
Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Die Regelungen des Übereinkommens treten dabei neben die nach deutschem bzw. neuseeländischem Recht bestehenden Optionen auf Rechtsschutz. Das Übereinkommen sieht vor, dass in den beteiligten Staaten eine Übermittlungsstelle eingerichtet wird, die für die Entgegennahme bzw. die Weiterleitung eingehender Ersuchen in Unterhaltssachen zuständig ist.
In Deutschland ist die Empfangs- und Übermittlungsstelle im Sinne des Übereinkommens das
Bundesamt für Justiz.Bundesamt für Justiz
- Zentrale Behörde Auslandsunterhalt-
53094 Bonn
Germany
Tel.:+49 228 99 410
Fax.:+49 228 99 410 5202
e-Mai:auslandsunterhalt-1@bfj.bund.de
Internet:www.bundesjustizamt.de
Zuständige Übermittlungs- und Empfangsstelle im Sinne des VN-Übereinkommens in Neuseeland
ist das
Department of Justice
P.O. Box 180
Wellington
Tel.: +64 4 918 8800
Fax.: +64 4 918 8820
e-Mail: reception@justice.govt.nz
Internet: www.justice.govt.nz
Ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, kann mit rechtsverbindlicher
Wirkung grundsätzlich nur durch die Gerichte festgestellt werden. Die Feststellung erfolgt auf
Antrag des Unterhaltsberechtigten bzw. seines gesetzlichen Vertreters. Unterhaltsberechtigte, die
von Deutschland aus Unterhaltsansprüche gegen Personen geltend machen, die sich in Neuseeland
aufhalten, wenden sich mit einem entsprechenden Ersuchen an das für ihren deutschen Aufenthaltsort
zuständige deutsche Amtsgericht.
Unterhaltsberechtigte, die von Neuseeland aus Unterhaltsansprüche gegen Personen geltend
machen, die sich in Deutschland aufhalten, wenden sich mit einem entsprechenden Antrag an das
für ihren gewöhnlich neuseeländischen Aufenthaltsort zuständige neuseeländische Gericht
(District Court, Family Court)
Die Gerichte prüfen die Ersuchen und leiten sie an die jeweils vorgenannte zentrale Behörde weiter,
die dann die zuständigen Stellen im Ausland direkt befasst. Die Tätigkeit der zentralen Behörden ist
– bis auf Übersetzungskosten (für die ggf. Befreiung gewährt werden kann) - gebührenfrei.
Eine Beteiligung der Botschaft an dem Verfahren ist nicht vorgesehen.
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