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Informationen für Rentenempfänger

13.09.2018 - Artikel

Zwischen Deutschland und Neuseeland besteht kein Sozialversicherungsabkommen! Bitte beachten Sie, dass die deutsche Rente mit der Superannuation in Neuseeland verrechnet wird.

Hier erhalten Sie Informationen zu Renten, die von deutschen Stellen gezahlten werden. Dabei ist zwischen Alters- und Hinterbliebenenrenten der deutschen Sozialversicherung, die auf Grund einer früheren Erwerbstätigkeit in Deutschland gezahlt und den Wiedergutmachungsrenten, die bspw. an Opfer nationalsozialistischen Unrechts gezahlt werden, zu unterscheiden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die deutsche Botschaft in Wellington nur allgemeine Auskünfte geben kann. Eine inhaltliche Beratung zu eventuellen Ansprüchen, zur Rentenberechnung etc. muss der Rentenbehörde überlassen bleiben.

Alle wichtigen Informationen zur deutschen Rentenversicherung finden Sie hier und in der Broschüre „Arbeiten in Deutschland und im vertragslosen Ausland“.


Zwischen Deutschland und Neuseeland besteht kein Sozialversicherungsabkommen! Bitte beachten Sie, dass die deutsche Rente mit der Superannuation in Neuseeland verrechnet wird. Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Staaten trat 1980 in Kraft und hat heute noch Gültigkeit. Seit 2005 sind auch im Ausland lebende Rentner mit aus Deutschland bezogenen Renteneinkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen ab 2009 außerdem bestimmte, aus Deutschland bezogene Renteneinkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG (§ 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG). Ob es zu einer Besteuerung dieser Einkünfte in Deutschland kommt, ist jedoch davon abhängig, ob die Vorschriften des jeweils anwendbaren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit dem Wohnsitzstaat des Rentners eine Besteuerung durch Deutschland als Quellenstaat vorsehen.

Artikel 18 des DBA von 1980 regelt hierbei die steuerliche Behandlung von Renten zwischen Deutschland und Neuseeland. Hieraus ergibt sich, dass die in Deutschland gezahlte Rente in Deutschland als Quellenstaat besteuert wird. Das Finanzamt Neubrandenburg ist die zuständige Steuerbehörde in Deutschland.

Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 110140
Neustrelitzer Str. 120
17033 Neubrandenburg
Tel.: +49 395 44222 – 47000
E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
www.finanzamt-neubrandenburg.de

Weitere Informationen
Doppelbesteuerungsabkommen als  pdf
Broschüre des Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften als pdf

Wenn Sie in Deutschland gearbeitet haben und nun in Neuseeland wohnen, können Sie sich unter bestimmten Umständen Ihre Beiträge erstatten lassen. Unter welchen Voraussetzungen dies für Sie möglich ist, entnehmen Sie bitte der Broschüre 'Beitragserstattung':

Informationen zur Beitragserstattung

Für die Beitragserstattung verwenden Sie bitte folgende Anträge:

Antrag auf Beitragserstattung bei Auslandsaufenthalt - „deutsch / englisch“

Erläuterungen zum Antrag auf Beitragserstattung

Antrag auf Kontenklärung (auszufüllen, wenn noch keine Kontenklärung in Deutschland erfolgt ist)

Erläuterung zum Antrag auf Kontenklärung​​​​​​​

 

Bitte wenden Sie sich an die Rentenbehörde, an die Sie Ihren letzten Beitrag gezahlt haben. Handelt es sich dabei um eine Regionalbehörde (ehemalige Landesversicherungsanstalt) wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Nord. Haben Sie früher im Bergbau, bei der Bahn oder in der Seefahrt gearbeitet, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See.

Von dort erhalten Sie die erforderlichen Antragformulare oder Sie können diese dort herunterladen.

Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstr. 2
10709 Berlin
Tel.: 0049 30 8651
Fax: 0049 30 86527240
meinefrage@drv-bund.de
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Deutsche Rentenversicherung Nord
Friedrich-Ebert-Damm 245
22150 Hamburg
Tel.: 0049 40 53000
Fax: 0049 40 53002999
meinefrage@drv-bund.de
www.deutsche-rentenversicherung-nord.de

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See
Pieperstr. 14-28
44789 Bochum
Tel.: 0049 234 3040
Fax: 01149 234 30466050
rentenversicherung@kbs.dewww.knappschaft-bahn-see.de

Sollten Sie feststellen, dass Ihre Rentenzahlung ausgeblieben ist, wenden Sie sich direkt an NL Renten Service, der für die Auszahlung der meisten deutschen Rentenzahlungen verantwortlich ist:

Deutsche Post AG
NL Renten Service
13496 Berlin
Tel.: +49 221 5692-777
Fax: +49 221 5692-778
Pensionen.Weltweit@deutschepost.de
www.rentenservice.com

Wenn Sie den NL Renten Service kontaktieren, geben Sie bitte entweder Ihre Rentenversicherungs- oder Ihre Referenznummer und den Zeitraum an, in dem Sie Ihre Rentenzahlung nicht erhalten haben. Bitte beachten Sie, dass die Rentenzahlungen der meisten Rentner im Voraus für den nächsten Monat geleistet werden.

Falls Sie umgezogen sind oder sich Ihre Bankverbindung geändert hat, informieren Sie bitte den NL Renten Service umgehend über Ihre aktuelle Anschrift bzw. Ihre neuen Bankkontodaten. Das dazu notwendige Formular finden Sie unter folgendem Link: Konto- und Adressänderungen


Zusammenfassend finden Sie weitere Informationen auf dem Merkblatt Scheckverlust/ Ausbleiben einer Rentenzahlung als pdf​​​​​​​

In Neuseeland lebende Bezieher deutscher Renten bekommen einmal im Jahr das Formular „Lebensbescheinigung“ von Ihrer zuständigen Rentenversicherung zugeschickt. Diese Lebensbescheinigung muss der Rentenberechtigte eigenhändig unterschreiben und die Unterschrift dann im Regelfall von einer Behörde bzw. autorisierten Stelle des Wohnlandes bestätigen lassen. Anschließend wird die Bescheinigung vom Rentner selbst zurück gesandt. Geschieht dies nicht rechtzeitig, kann die Rentenzahlung eingestellt werden.
Sollten Sie das Formular Lebensbescheinigung einmal nicht wie gewohnt erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Rentenversicherungsträger in Deutschland. 

Wo kann ich meine Unterschrift bestätigen lassen

Sie können Ihre Lebensbescheinigung bei folgenden Stellen in Neuseeland bestätigen lassen

  • Polizeidienststelle in Ihrem Wohnbezirk
  • Notar (Notary Public)
  • Krankenhaus, Rotes Kreuz

Natürlich können Lebensbescheinigungen für Rentenzwecke zur Vorlage in Deutschland auch durch die Botschaft in Wellington und die Honorarkonsulate bestätigt werden. Eine Gebühr wird bei staatlichen Renten nicht erhoben. Bringen dazu Sie bitte Ihren gültigen Pass mit. In Wellington können Sie Ihre Unterlagen zu Rentenangelegenheiten wie z.B Anträge zur  Beglaubigungen, Lebensbescheinigungen ect. einreichen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin online über das Online Buchungssystem. Bei den Honorarkonsuln melden sich bitte vorab telefonisch oder per email.

Sollte Ihre Rente nicht von der Deutschen Rentenversicherung, sondern von einem anderen Versicherungsträger gezahlt werden, achten Sie bitte genau auf die Hinweise zur Beglaubigung der Lebensbescheinigung im Begleitschreiben. In diesen Ausnahmefällen ist ggf. eine Beglaubigung durch die zuständige Auslandsvertretung notwendig.

Können Sie Ihre Lebensbescheinigung aus Krankheitsgründen nicht persönlich unterschreiben, muss Ihr Arzt dies zusätzlich auf der Lebensbescheinigung bestätigen.

Formlose Lebensbescheinigung

Sie können das Formblatt Lebensbescheinigung ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und von einer amtlichen Stelle bestätigen lassen. Das Formblatt im Original (kein Fax und keine E-Mail) an den Renten Service senden. Das Formblatt finden Sie hier​​​​​​​

Erklärung zum Weiterbezug einer Rente aus Deutschland finden Sie hier. ( Formular Lebensbescheinigung)

Im Todesfall eines Rentenempfängers muss die zuständige Rentenbehörde umgehend informiert werden. Die Zahlungen werden dann eingestellt. Die Nachricht, dass der Rentenempfänger verstorben ist, ist von den Angehörigen bzw. dem Nachlassverwalter direkt an die Rentenbehörde zu übermitteln. Folgende Informationen bzw. Dokumente werden dabei benötigt:

  • Sterbeurkunde des Rentenempfängers (falls möglich im Original)
  • Name der Rentenbehörde sowie die Rentenversicherungsnummer
  • Name und Kontaktinformationen des nächsten Angehörigen bzw. des Nachlassverwalters

Falls der Verstorbene Rentenzahlungen des NL Renten Service durch die Postbank erhielt, was in der Regel der Fall sein wird, senden Sie bitte umgehend eine Email an den Rentenservice oder benutzen das Online-Formular des NL Renten Service.

Der Rentenempfänger bzw. dessen Nachlass hat letztmalig Anspruch auf die Rentenzahlung des Monats, in dem sich der Todesfall ereignete. In den meisten Fällen werden die Zahlungen entweder am Monatsanfang bzw. Ende des Vormonats geleistet. Auf Rentenzahlungen, die danach eingehen, besteht kein Rechtsanspruch und sie müssen ggf. zurückerstattet werden.

Bitte beachten Sie, dass es auch nach der Benachrichtigung über den Todesfall einige Wochen dauern kann bis die Zahlungen eingestellt werden. Da die Rentenzahlungen in der Regel zu Beginn des Monats geleistet werden, sind Überzahlungen keine Ausnahme. Bei Direktüberweisung auf ein Bankkonto bucht die Rentenbehörde die überzahlte Rente wieder zurück. Angehörige bzw. Nachlassverwalter sollten daher das Bankkonto nicht schließen, bevor die Überzahlungen zurückgebucht wurden.


Ghetto-Rente nach ZRBG (Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto)

Hierbei handelt es sich um monatliche Rentenzahlungen. Anträge sind bei den Deutschen Rentenversicherungsträgern einzureichen und können informell mit folgendem Formular    gestellt werden

Bitte verwenden Sie dieses Formular, sollten Sie die Überprüfung eines in der Vergangenheit abgelehnten Rentenantrags wünschen oder einen Neuantrag stellen wollen. Bitte verwenden Sie Seite 2 in Kombination mit Seite 1 bei einem Antrag auf Altersrente und Seite 3 in Kombination mit Seite 1 bei einem Antrag auf Witwen-/Witwerrente. Das ausgefüllte Formular schicken Sie bitte an:

Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin, Germany

Weitere Informationen zur Ghetto-Rente nach ZRBG sowie entsprechende Kontaktadressen finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung unter:

Ghetto Rente Deutsche Rentenversicherung

Neues Gesetz macht Weg frei für rückwirkende Rentenzahlungen

Anfang Juni 2014 hat der Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, mit dem das ursprüngliche Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) an bedeutsamen Punkten nachgebessert wird. Die vorgeschlagenen Regelungen ermöglichen es allen Berechtigten, ihre Rente, die auf Beschäftigungszeiten in einem Ghetto beruht, vom 01.07.1997 an zu beziehen. Dies war ursprünglich nur bei rechtzeitig bis Juni 2003 gestellten Rentenanträgen möglich.

Die berechtigten Personen werden automatisch direkt von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) angeschrieben.

Des Weiteren werden nun auch weitere Ghettos berücksichtigt, die im nationalsozialistischen Einflussbereich lagen (Shanghai/Slowakei/Rumänien). Für Neuanträge verwenden Sie bitte dieses verfügbare  Formular

Weitere Informationen zum Thema finden Sie nachfolgend:

Häufig gestellte Fragen zum ZRBG-Änderungsgesetz finden Sie hier

Weitere Informationen zum  ZRBG-Änderungsgesetz finden Sie hier

(Stand 21.07.2014)


 

Hierbei handelt es sich um eine einmalige Zahlung von 2.000 EUR. Anträge sind beim Bundesamt für Zentrale Dienste und Offene Vermögensfragen (BADV) zu stellen. Weitere Informationen sowie das Antragsformular sind zu finden auf der Webseite der BADV unter:

Ghetto Anerkennungsleistung BADV

Ursprünglich konnten Anträge auf die Anerkennungsleistung nur bis zum 31. Dez. 2011 eingereicht werden. Eine Antragsfrist existiert nicht mehr! Die Bundesregierung hat am 20. Dez. 2011 entschieden, dass Anträge auch über den 31. Dez. 2011 gestellt werden können.

Zusammenwirken von Ghetto-Rente und Anerkennungsleistung

Ursprünglich bestand kein Anspruch auf die Anerkennungsleistung, wenn die Arbeit im Ghetto bereits als Beitragszeit in der Rente berücksichtigt wurde. Am 20. Juli 2011 hat die Bundesregierung diese Praxis geändert. Seither steht die rentenrechtliche Berücksichtigung der Arbeit im Ghetto einer Zahlung der Anerkennungsleistung nicht mehr entgegen. Das bedeutet, dass Betroffene sowohl die Ghetto-Rente nach ZRBG als auch die Anerkennungsleistung beantragen und bei Bewilligung beide Zahlungen behalten können.

Lesen Sie hierzu: „ Keine Besteuerung für ehemalige Zwangsarbeiter

Darüber hinaus wird auf folgende Broschüre des Bundesministeriums der Finanzen verwiesen, die einen Überblick über weitere Maßnahmen zur Entschädigung gibt.

Informationen des BMF über Entschädigungen

Spezielle Fragen der Entschädigung von NS-Unrecht können an die Auskunftsstelle der Bundesfinanzdirektion West gerichtet werden:

Bundesfinanzdirektion West
Arbeitsbereich RF 42 C
Zentrale Auskunftsstelle zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
Wörthstrasse 1 – 3
50668 Köln
Deutschland
Tel. 0049 221 22 25 50




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