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Beurkundungen und Beglaubigungen

18.10.2024 - Artikel

Sie sollen vor einem Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung ein Dokument unterschreiben?

Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen veranschaulichen, dass es im deutschen Recht grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Erstellung öffentlicher Urkunden gibt: Die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, wann welche Form Anwendung findet.


Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden. Die Identität der unterschreibenden Person muss ggü. dem zuständigen Konsularbeamten durch ein gültiges Ausweisdokument nachgewiesen werden.

Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt.

In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Einige Beispiele hierfür sind:

  • Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt;
  • „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft
  • Handelsregistereintragungen
  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft

Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit:

  • das zu unterzeichnende Dokument
  • bei Genehmigungserklärungen auch den bereits geschlossenen Vertrag; bei Vollmachten Nachweis zum Wert des Rechtsgeschäfts
  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis oder neuseeländischer Führerschein)
  • falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, oder in der Funktion als Vormund unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten

Eine Unterschriftbeglaubigung können Sie an auch auch in unseren Honorarkonsulaten in Christchurch oder Auckland durchführen. Es empfiehlt sich, das Dokument vorab per Mail zu übersenden, bevor Sie einen Termin vereinbaren

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt 56.43 €*.

Beglaubigung von Fotokopien

Beglaubigte Kopien können durch die Botschaft oder einen Honorarkonsul bei Vorlage des Originals gefertigt werden. Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt 26,21 €*.


Notarielle Beurkundung

Im Gegensatz zu einer Unterschriftsbeglaubigung, im Rahmen derer lediglich die Identität der unterschreibenden Person bestätigt wird, weist eine notarielle Beurkundung die Rechtsmäßigkeit der Aussagen einer Urkunde nach. Auch bestätigt sie, dass im Rahmen der Beurkundung eine fachkundige Beratung und Belehrung durch den Notar oder Konsularbeamten durchgeführt wurde.

Einige Beispiele für zu beurkundende Rechtsgeschäfte sind:

  • unwiderrufliche Vollmacht für Grundstücksveräußerungen
  • eidesstattliche Versicherung (z. B. in Rentenangelegenheiten, bei Führerscheinverlust, etc.)
  • Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
  • Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
  • Kaufvertrag über ein Grundstück
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Unterhaltsverpflichtung

Die Beurkundung muss individuell vorbereitet und kann nur nach vorheriger Terminabsprache vorgenommen werden. Einige Beurkundungen können nur von bestimmten Konsularbeamten vorgenommen werden. Honorarkonsuln dürfen keine Beurkundungen durchführen. Bitte informieren Sie sich vorab bei der Botschaft oder schreiben Sie uns direkt über unser Kontaktformular.


Im Bereich des Gesellschaftsrechts besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens unter https://online-verfahren.notar.de/ov/home Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen. Dies betrifft z.B. Gesellschaftsgründungen, Gründungsvollmachten und Gesellschafterbeschlüsse, aber auch Anmeldungen zum Handelsregister, Vereinsregister etc.


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