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Beurkundungen und Beglaubigungen

20.09.2023 - Artikel

Sie sollen vor einem Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung ein Dokument unterschreiben?

Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen veranschaulichen, dass es im deutschen Recht grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Erstellung öffentlicher Urkunden gibt: Die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, wann welche Form Anwendung findet.

Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.

Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt.

In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Einige Beispiele hierfür sind:

  • Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt;
  • „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft
  • Handelsregistereintragungen
  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft

Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit:

  • das zu unterzeichnende Dokument
  • bei Genehmigungserklärungen auch den bereits geschlossenen Vertrag; bei Vollmachten Nachweis zum Wert des Rechtsgeschäfts
  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis oder neueeländischer Führerschein)
  • falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten

Eine Unterschriftbeglaubigung können Sie an auch in unseren Honorarkonsulaten in Christchurch oder Auckland. Es empfiehlt sich, das Dokument vorab per Mail zu übersenden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt 56.43 €*.

Beglaubigung von Fotokopien

Beglaubigte Kopien können durch die Botschaft oder einen Honorarkonsul bei Vorlage des Originals gefertigt werden. Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt 26,21 €*.


Notarielle Beurkundung

Die Beurkundung muss vorbereitet werden und kann nur nach vorheriger Terminabsprache vorgenommen werden. Einige Beurkundungen können nur von bestimmten Konsularbeamten vorgenommen werden. Honorarkonsuln dürfen keine Beurkundungen durchführen. Bitte informieren Sie sich vorab bei der Botschaft.

Einige Beispiele für zu beurkundende Rechtsgeschäfte sind:

  • unwiderrufliche Vollmacht für Grundstücksveräußerungen
  • eidesstattliche Versicherung (z. B. in Rentenangelegenheiten, bei Führerscheinverlust, etc.)
  • Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
  • Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
  • Kaufvertrag über ein Grundstück
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Unterhaltsverpflichtung

Zur Beurkundung bringen Sie bitte mit:

  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass)
  • falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder in beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten
  • falls zutreffend weitere Dokumente nach vorheriger Absprache mit dem beurkundenden Konsularbeamten

Für Beglaubigungen, Anträge zur Beibehaltung, Abholung von Urkunden, Lebensbescheinigungen und sonstige Konsularangelegenheiten vereinbaren Sie bitte einen Termin über das Online Buchungssystem


*Alle Gebühren können in bar, zum aktuellen Wechselkurs, in NZ$ oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.

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