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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden
Für deutsche Eltern, die selbst ab dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden, gilt: ihre Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gewöhnlich im Ausland, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Kinder durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im deutschen Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Diese Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht.
Rechtsgrundlage ist §4 Abs. 4 S.1 i.V.m S.3 Staatsangehörigkeitsgesetz
Beispielfall:
Herr A zieht 1999 von Deutschland nach Neuseeland. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Klara erhält durch Geburt als Kindes eines deutschen Vaters automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft/den deutschen Pass.
Klara lernt im Jahr 2018 einen Neuseeländer kennen. Dort kommt 2023 ihr Sohn zur Welt und erwirbt automatisch die neuseeländische Staatsangehörigkeit.
Damit das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres nach der Geburt einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.
Informationen zur Beurkundung einer Auslandsgeburt finden Sie hier