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Personalausweisbeantragung
Der Personalausweis ist in Neuseeland kein anerkanntes Ausweisdokument
Personalausweis auf einen Blick
Scheckkartenformat
Postleitzahl
Chip im Ausweis
Online-Ausweisfunktion für den Einsatz im Internet und an Bürgerterminals
Speicherung des Lichtbildes
Freiwillige Speicherung der Fingerabdrücke zur eindeutigen Zuordnung von Ausweis und Inhaber
Unterschriftsfunktion für das rechtverbindliche elektronische Unterschreiben von Verträgen, Anträgen, Urkunden etc. (separat zu erwerben)
Erweiterte Sicherheitsmerkmale
Besonderer Schutz der biometrischen Daten
Personalausweislogo auf der Rückseite (auch auf Zubehör und überall dort zu finden, wo Sie Ihren Online-Ausweis nutzen können)
elektronische Funktionen des Personalausweises
1. Die Online-Ausweisfunktion
Sie wird auch eID-Funktion (eID = electronic Identity) genannt und ermöglicht Ihnen, sich und Ihr Gegenüber im Internet und an Bürgerterminals sicher und eindeutig mit dem Personalausweis zu identifizieren.
2. Die Unterschriftsfunktion
Sie dient dazu, digitale Dokumente – im Sinne von „Das will ich“ – rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Der Personalausweis im Scheckkartenformat ist für die elektronische Unterschrift vorbereitet. Um sie zu nutzen, müssen Sie ein Signaturzertifikat erwerben und auf den Ausweis laden. Die Anbieter von Signaturzertifikaten finden Sie z. B. auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
3. Die Biometriefunktion
Im Chip des Personalausweises sind Ihr Lichtbild und, wenn Sie möchten, Ihre Fingerabdrücke gespeichert. Hierzu ermächtigte Behörden (etwa Polizei-, Zoll- und Grenzbehörden) können diese Daten mit speziellen Lesegeräten auslesen. Dabei vergleichen sie das Lichtbild und die Fingerabdrücke im Chip mit denen der Person, die sich mit Personalausweis ausweist. Betrugsversuche mit verlorenen oder gestohlenen Personalausweisen werden schnell erkannt.
Terminvereinbarung
Personalausweise müssen persönlich nach Terminvereinbarung beantragt werden. Bei Beantragung über die Botschaft Wellington vereinbaren Sie über das online Buchungssystem einen Termin. Eine Beantragung über die Honorarkonsuln ist nicht möglich.
Bitte nehmen Sie Termine nur wahr, wenn:
- Sie keine Symptome von COVID-19 (insbesondere kein Fieber) aufweisen und
- wenn bei Ihnen nicht das Ergebnis eines durchgeführten COVID-19-Tests noch aussteht und
- wenn Sie nicht in engem Kontakt stehen bzw. standen zu einem möglichen, wahrscheinlichen oder bestätigten COVID-19-Fall
Bitte beachten Sie, dass falls erneut in Neuseeland Alert Level 3 oder 4 ausgerufen wird, die Botschaft wieder für Publikumsverkehr schließen muss und Ihr Termin automatisch storniert wird.
Erforderliche Unterlagen
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Ausgefülltes Antragsformular Um einen Personalausweis zu beantragen, ist die persönliche Vorsprache bei der Botschaft Wellington erforderlich. Minderjährige Personen unter 16 Jahren sind nicht berechtigt, eigenständig einen Personalausweis zu beantragen, müssen aber dennoch persönlich in der Botschaft erscheinen. Antragsteller sind in diesen Fällen die Sorgeberechtigten. Im Falle der Nichtanwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils ist in der Regel dessen schriftliche Zustimmung zum Antrag vorzulegen. |
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Gebühren |
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falls zutreffend Original des bisherigen Personalausweises Der bisherige deutsche Personalausweis ist bei der Antragstellung vorzulegen und wird bei Ausgabe des neuen Ausweises eingezogen, entwertet und anschließend an den Antragsteller zurückgegeben. |
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aktueller Reisepass mit neuseeländischer Aufenthaltsgenehmigung |
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2 Passbilder (müssen biometriefähig sein, d. h. den unten aufgeführten |
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Geburtsurkunde und, falls zutreffend, Heiratsurkunde mit Nachweis über die Namensführung |
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Abmeldebescheinigung falls letzter Wohnort außerhalb des Amtsbezirks der Botschaft (nicht bei erstmaliger Ausstellung) ODER: |
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aktuelle Meldebestätigung der Meldebehörde in Deutschland ,die weiterhin in Deutschland gemeldet sind. Informationen zum Melderecht finden Sie hier. |
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an Sie selbst adressierter Kurierrückumschlag mit Trackingnummer |
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Nachweis des Nichterwerbs der neuseeländischen Staatsangehörigkeit (Denial of Citizenship) falls die Residence Permit erstmalig vor (mehr als) 5 Jahren ausgestellt wurde |
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falls zutreffend: Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsangehörigkeit und ausländische Einbürgerungsurkunde |
Wichtig bei Personalausweisverlust Bitte beachten Sie, dass die Botschaft bei einem Ausweisverlust oder -diebstahl eine polizeilich aufgenommene Verlustmeldung benötigt sowie die ausgefüllte Verlustmeldung der Botschaft. |
Anforderungen an Passbilder
Geeignete biometrische Passfotos können im u.a. New Zealand Postshop gemacht werden. Die Anforderungen für Deutschland liegen dort vor. Passfotos bei Apotheken o. Ä. entsprechen oft nicht den deutschen Bestimmungen. Oft ist die Kopfgröße auf dem Foto zu klein.
Eine Bildtafel mit anschaulichen Beispielen können Sie auf der Webseite der Bundesdruckerei abrufen.
Anforderungen an die Passfotos finden Sie hier
PIN-Brief
Jeder Antragsteller, der älter als 15 Jahre und 9 Monate bei Antragstellung ist, erhält von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief, der die sogenannte Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort enthält.
Für folgende Länder ist der Direktversand des PIN-Briefs an den Antragsteller zugelassen: Australien, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Island, Israel, Italien, Kanada, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, USA, Vereinigtes Königreich.
a) Sind Sie in Deutschland abgemeldet und wohnen Sie in einem Land, für das der Direktversand des PIN-Briefs an den Antragsteller zugelassen ist, wird der PIN-Brief direkt an Ihre Auslandsadresse geschickt.
b) Sind Sie in Deutschland abgemeldet und wohnen Sie in einem Land, für das der Direktversand des PIN-Briefs an den Antragsteller nicht zugelassen ist, wird der PIN-Brief an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft versandt.
c) Sind Sie noch in Deutschland gemeldet, können Sie den PIN-Brief entweder direkt an Ihre Meldeadresse in Deutschland oder an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft schicken lassen.
Wird der PIN-Brief nicht direkt an den Antragsteller, sondern an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft geschickt, kann der PIN-Brief grundsätzlich nur persönlich an den Ausweisinhaber ausgehändigt werden. Die Ausgabe an eine Person mit Abholvollmacht ist unzulässig. Eine postalische Weiterleitung des PIN-Briefs im Ausland durch die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft kann grundsätzlich nicht erfolgen.
Abholung
Der Personalausweis darf nur ausgegeben werden wenn Sie der Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft gegenüber bestätigen, den vorgenannten PIN-Brief erhalten zu haben.
Für die Online-Ausweisfunktion benötigen Sie eine selbstgewählte, sechsstellige PIN-Nummer. Mit ihr geben Sie die Daten zur verschlüsselten Übermittlung an den Anbieter frei. Nach der Herstellung Ihres Personalausweises erhalten Sie mit dem PIN-Brief eine Transport-PIN, eine Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort. Zur Aktivierung der Online-Ausweisfunktion ersetzen Sie die fünfstellige Transport-PIN durch eine selbstgewählte, sechsstellige PIN. Das können Sie bei Abholung des Personalausweises an der Botschaft oder an Ihrem Computer, sofern Sie das hierfür benötigte Kartenlesegerät besitzen.
Der bisherige deutsche Personalausweis wird bei Ausgabe des neuen Ausweises eingezogen, entwertet und anschließend an den Antragsteller zurückgegeben.