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Konsularservice

Ist mindestens ein Elternteil Deutsch, erwirbt Ihr Kind durch Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit*. Weitere Schritte zur Registrierung oder Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht erforderlich. Durch Geburt in Neuseeland hat Ihr Kind zusätzlich zur deutschen auch die neuseeländische Staatsangehörigkeit erworben wenn:

-eine Elternteil neuseeländisch ist

-wenn ein Elternteil die neuseeländische residency /citizenship  hat

Eine spätere Entscheidung zwischen seinen beiden Staatsangehörigkeiten ist nicht erforderlich. Ihr Kind besitzt dauerhaft beide Staatsangehörigkeiten.

Bitte beachten Sie das sich Ihr Kind als deutscher Staatsangehörige bei Einreise nach Deutschland mit einem deutschen (Kinder) Reisepass ausweisen muss.


*Für deutsche Eltern, die selbst ab dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden, gilt Folgendes: Ihre Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen. Lesen Sie dazu bitte hier:



Sie können in der Botschaft oder bei den Honorarkonsuln für Ihr Kind einen Kinderausweis und/oder einen deutschen Reisepass beantragen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und das Antragsformular finden Sie im hier.

Bitte beachten Sie das Ihr Kind durch Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und somit mit einem deutschen (Kinder) Reisepass in Deutschland einreisen muss.


Das neuseeländische und deutsche Namensrecht unterscheidet sich. Falls Sie als Eltern über keinen gemeinsamen Familiennamen verfügen, müssen Sie vor der Passantragsstellung zunächst eine Namenserklärung für Ihr Kind abgeben. Lesen Sie mehr unter Namensrecht.

Eine Bemerkung vorab: Die neuseeländische Geburtsurkunde reicht für die Beantragung eines deutschen Ausweisdokuments (z.B. Pass oder Kinderausweis) aus. Trotzdem wird die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde empfohlen. Dies auch in Hinblick auf die zukünftigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen bei Geburt im Ausland.

Weitere Informationen dazu hier 

Eine deutsche Geburtsurkunde können Sie über die Botschaft oder unsere Honorarkonsulate beantragen. Die Botschaft leitet den Antrag an das zuständige Standesamt in Deutschland, das die Geburt im Geburtenregister einträgt und die beantragten Geburtsurkunden ausstellt.

Welche Unterlagen sind für die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde erforderlich?

Bitte beachten Sie, dass alle neuseeländischen Dokumente (wie z.B Geburtsurkunde des Kindes oder des neuseeländischen Elternteils oder  neuseeländische Eheurkunde) mit einer Apostille versehen vorliegen müssen. Informationen dazu finden Sie hier

Fremdsprachige Urkunden und Dokumente (meistens nicht notwendig für englischsprachige Dokumente) sind grundsätzlich durch einen anerkannten Übersetzungsdienst ins Deutsche zu übersetzen. Bitte beachten Sie, dass manche deutsche Behörden auch Übersetzungen von englischen Dokumenten verlangen.

Neben dem ausgefüllten Formular werden folgenden Dokumente benötigt:

  •  neuseeländische Geburtsurkunde des Kindes
  •  Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
  •  Reisepässe der Eltern und ggf. Kind, bei Ausländern Aufenthaltstitel (residency/ citizenship))
  • bei nichtehelicher Geburt zusätzlich; Deed of Paternity
  • Heiratsurkunde der Eltern (falls vorhanden)
  • (Ab)meldebescheinigung

Im Einzelfall können weitere Urkunden erforderlich sein.

Zur Beantragung eines deutschen Ausweisdokuments oder einer deutschen Geburtsurkunde benötigen Sie sowohl die neuseeländische Geburtsurkunde als auch den von Ihnen ausgefüllten „Deed of Paternity“.

Abschließend noch eine kleine Anmerkung zum Sorgerecht: Sofern Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Neuseeland hat und der Vater des Kindes in der Geburtsurkunde eingetragen ist , haben Sie als Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht („shared custody“).

Beachten Sie bitte auch, dass sich das neuseeländische und deutsche Namensrecht unterscheidet. Falls Sie als Eltern über keinen gemeinsamen Familiennamen verfügen, müssen Sie für Ihr Kind im Rahmen des Passantrags oder der Geburtsanzeige eine Namenserklärung abgeben. Lesen Sie mehr unter Namensrecht.

1. Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschriften beider Elternteile müssen auf dem Antrag beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung kann entweder von der Botschaft oder einem der Honorarkonsuln vorgenommen werden. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag beträgt 56,43€ *.

Bei gleichzeitiger Namenserklärung beträgt die Gebühr 79,57 € *

2. Kopiebeglaubigung

Für die Bearbeitung benötigt das Standesamt in Deutschland zusätzlich beglaubigte Kopien der antragsbegründenden Unterlagen. Diese werden bei Vorlage der durch den Konsularbeamten gefertigt. Die Gebühr beträgt 24.83 €*.


*Alle Gebühren können in bar, zum aktuellen Wechselkurs, in NZ$ oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.


Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Registrierung und Ausstellung der Geburtsurkunden an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig.

Hier finden Sie nützliche links und Informationen zur

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