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Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind

07.02.2024 - Artikel
Übersicht Namenserklärung Diagram
Wann ist eine Namenserklärung erforderlich© Deutsche Botschaft Wellington

Das neuseeländische und deutsche Namensrecht unterscheiden sich. Falls Sie als Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen, müssen Sie vor der Passantragsstellung ggf. zunächst eine Namenswahl für Ihr Kind treffen und eine Namenserklärung abgeben. Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in der neuseeländischen Geburtsurkunde. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihrem Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.



Nach deutschem Recht erhält das Kind automatisch den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich.

In Fällen miteinander verheirateter Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, kann die vor dem neuseeländischen Standesamt bei der Geburtsregistrierung abgegeben Namenserklärung durch Vorlage der sogenannten „source document birth registration“ nachgewiesen werden, das beim Department of Internal Affairs bestellt werden muss. Dazu ist dieses Antragsformular zu verwenden. Wenn Ihr Kind nicht in Neuseeland geboren wurde, ist eine erneute Namenserklärung notwendig.

Ein Kind, dessen Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält in der Regel mit Geburt den Familiennamen der Mutter. Wird dieser Familienname gewünscht, ist keine Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern einen anderen Nachnamen, ist eine Namenserklärung erforderlich.

Haben Sie jedoch bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung abgeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters oder der Mutter gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf.


Ein Doppelname als Kombination aus beiden Nachnamen der Eltern ist nach deutschem Recht als Familienname für das Kind nicht zulässig. Wenn einer der Elternteile eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können die Eltern eine Rechtswahl in das Heimatrecht des Elternteils für die Namensführung des Kindes treffen. Der Geburtsname des Kindes bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Elternteils, sodass ein Doppelname (oder jede andere Kombination) möglich ist, wenn das ausländische Recht dieses erlaubt. Die Namenserklärung erstreckt sich nicht auf weitere Kinder. Die Botschaft weist darauf hin, dass aufgrund des Beschlusses des BGH vom 9. Mai 2018 – XII ZB 47/17 Namenserklärungen nach neuseeländischen Recht von den deutschen Standesämtern derzeit nicht angenommen werden.

Bei Ablehnung würden Sie dann einen rechtsmittelfähigen Bescheid des zuständigen deutschen Standesamtes erhalten.

Bitte beachten Sie, dass alle neuseeländischen Dokumente (wie z.B Geburtsurkunde des Kindes oder des neuseeländischen Elternteils oder neuseeländische Eheurkunde) mit einer Apostille versehen vorliegen müssen. Informationen dazu finden Sie hier:

Fremdsprachige Urkunden und Dokumente (meistens nicht notwendig für englischsprachige Dokumente) sind grundsätzlich durch einen anerkannten Übersetzungsdienst ins Deutsche zu übersetzen. Bitte beachten Sie, dass manche deutsche Behörden auch Übersetzungen von englischen Dokumenten verlangen.

Bitte reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen im Original ein:

  • Antragsformular Namenserklärung; das pdf zum Ausdrucken hier
  • Geburtsurkunde des Kindes, neuseeländische Urkunde mit Apostille
  • Reisepässe beider Elternteile; für Nicht-NZ-Staatsangehörige Aufenthaltstitel (Visum), ggf. Reisepass des Kindes
  • Geburtsurkunden beider Elternteile, neuseeländischen Urkunden mit Apostille
  • Heiratsurkunde der Eltern, neuseeländische Urkunde mit Apostille
  • im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung (falls vorhanden)
  • ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten
  • ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis

Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann.

Sie können die Namenserklärung zusammen mit dem Passantrag bei der Botschaft oder beim Büro des Honorarkonsuls in Auckland abgeben. Buchen Sie dazu über unser online Buchungssystem zwei aufeinanderfolgende Termine für die Namenserklärung und den Passantrag.

Beim Büro des Honorarkonsuls in Christchurch vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin.


1. Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschriften beider Elternteile müssen auf dem Antrag beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung kann entweder von der Botschaft oder einem der Honorarkonsuln vorgenommen werden. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag 79,57 € *

2. Kopiebeglaubigung

Für die Bearbeitung benötigt das Standesamt in Deutschland zusätzlich beglaubigte Kopien der antragsbegründenden Unterlagen. Diese werden bei Vorlage der Originale durch den Konsularbeamten gefertigt. Die Gebühr beträgt 26,21 €*.


*Alle Gebühren können in bar in NZ$, zum aktuellen Wechselkurs, oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.


Sobald der Antrag vollständig ist, kann er für die weitere Bearbeitung an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet werden.


Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Registrierung und Ausstellung der Geburtsurkunden an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig.

Die Bearbeitungszeit hängt vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitung durch die deutschen Standesämter.

Hier finden Sie nützliche links und Informationen zur




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