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Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind

30.09.2021 - Artikel
Übersicht Nameserklärung Diagram
Wann ist eine Nameserklärung erforderlich© Deutsche Botschaft Wellington

Das neuseeländische und deutsche Namensrecht unterscheiden sich. Falls Sie als Eltern über keinen gemeinsamen Familiennamen verfügen, müssen Sie vor der Passantragsstellung zunächst eine Namenswahl für Ihr Kind treffen und eine Namenserklärung abgeben. Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in der neuseeländischen Geburtsurkunde. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihrem Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.



Nach deutschem Recht erhält das Kind automatisch den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich.

In Fällen miteinander verheirateter Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen die Eltern für das Kind eine Namenserklärung abgeben. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind im Ausland bereits mit einem bestimmten Namen registriert wurde. Beispiel: Die Eltern können den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

Ein Kind, dessen Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält in der Regel mit Geburt den Familiennamen der Mutter. Wird dieser Familienname gewünscht, ist keine Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern einen anderen Nachnamen, ist eine Namenserklärung erforderlich.

Hier finden Sie die vereinfachte Übersicht wann eine Namenserklärung erforderlich ist als pdf

Ein Doppelname als Kombination aus beiden Nachnamen der Eltern ist nach deutschem Recht als Familienname für das Kind nicht zulässig. Wenn einer der Elternteile eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können die Eltern eine Rechtswahl in das Heimatrecht des Elternteils für die Namensführung des Kindes treffen. Der Geburtsname des Kindes bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Elternteils, sodass ein Doppelname (oder jede andere Kombination) möglich ist, wenn das ausländische Recht dieses erlaubt. Die Namenserklärung erstreckt sich nicht auf weitere Kinder. Die Botschaft weist darauf hin, dass aufgrund des Beschlusses des BGH vom 9. Mai 2018 – XII ZB 47/17 Namenserklärungen nach neuseeländischen Recht von den deutschen Standesämtern ggf. nicht angenommen werden.
Sollten Sie dennoch eine Rechtswahlerklärung gem. Art. 10 Abs. 3 EGBGB zu Gunsten des neuseeländischen Rechts abgeben wollen,kann die Botschaft diese mit einem entsprechenden Hinweis an das zuständige deutsche Standesamt weiterleiten.

Bei Ablehnung würden Sie dann einen rechtsmittelfähigen Bescheid des zuständigen deutschen Standesamtes erhalten.


Bitte beachten Sie, dass alle neuseeländischen Dokumente (wie z.B Geburtsurkunde des Kindes oder des neuseeländischen Elternteils oder neuseeländische Eheurkunde) mit einer Apostille versehen vorliegen müssen. Informationen dazu finden Sie hier:

Fremdsprachige Urkunden und Dokumente (meistens nicht notwendig für englischsprachige Dokumente) sind grundsätzlich durch einen anerkannten Übersetzungsdienst ins Deutsche zu übersetzen. Bitte beachten Sie, dass manche deutsche Behörden auch Übersetzungen von englischen Dokumenten verlangen.

 Bitte reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen im Original ein:

  • Antragsformular Namenserklärung; das pdf zum Ausdrucken hier
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Reisepässe beider Elternteile; für Nicht-NZ-Staatsangehörige Aufenthaltstitel (Visum), ggf. Reisepass des Kindes
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Heiratsurkunde der Eltern mit Apostille
  • im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung (falls vorhanden)
  • ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten
  • ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • ggf. Abmeldebescheinigung aus Deutschland

Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann.

Sie können die Namenserklärung zusammen mit dem Passantrag bei der Botschaft abgeben. Buchen Sie dazu über unser online Buchungssystem  zwei aufeinanderfolgende Termine für die Namenserklärung und den Passantrag.

Die Namenserklärung können Sie auch bei einem der Honorarkonsulate abgeben. Dafür vereinbaren Sie sich bitte telefonisch einen Termin.


1. Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschriften beider Elternteile müssen auf dem Antrag beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung kann entweder von der Botschaft oder einem der Honorarkonsuln vorgenommen werden. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag beträgt 56,43€ *.

Bei gleichzeitiger Namenserklärung beträgt die Gebühr 79,57 € *

2. Kopiebeglaubigung

Für die Bearbeitung benötigt das Standesamt in Deutschland zusätzlich beglaubigte Kopien der antragsbegründenden Unterlagen. Diese werden bei Vorlage der durch den Konsularbeamten gefertigt. Die Gebühr beträgt 24,83 €*.


*Alle Gebühren können in bar, zum aktuellen Wechselkurs, in NZ$ oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.


Sobald der Antrag vollständig ist, kann er für die weitere Bearbeitung an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet werden.


Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Registrierung und Ausstellung der Geburtsurkunden an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig.

Das Standesamt wird in der Regel zunächst eine Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die deutsche Auslandsvertretung eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden (durch Überweisung aus Neuseeland oder über Verwandte/Freunde in Deutschland). Wir werden Sie zu gegebener Zeit per Email benachrichtigen.

Die Bearbeitungszeit hängt vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitung der deutschen Standesämter.

Hier finden Sie nützliche links und Informationen zur




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