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Namenserklärung nach Eheschließung

30.09.2021 - Artikel

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Eheschließung. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihnen ein Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden kann.Für deutsche Staatsangehörige unterliegt die Namensführung ausschließlich deutschem Namensrecht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung abweichen, die auf neuseeländischen  Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten eingetragen ist. Außerdem haben Namenserklärungen, die vor neuseeländischen Behörden abgegeben werden keine rechtliche Auswirkung auf die deutsche Namensführung.



Wenn einer der Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit  besitzt, können Sie zur Namensführung auch das Heimatrecht des ausländischen Ehegatten als Rechtsstatut wählen. Ihre Namensführung in der Ehe bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Ehegatten, so dass ein Doppelname ohne Bindestrich (oder jede andere Kombination) möglich ist, wenn das ausländische Recht diesen erlaubt.

Die Botschaft weist darauf hin, dass aufgrund des Beschlusses des BGH vom 9. Mai 2018 – XII ZB 47/17 Namenserklärungen nach neuseeländischen Recht von den deutschen Standesämtern ggf. nicht angenommen werden.

Bitte beachten Sie, dass alle neuseeländischen Dokumente (wie z.B Geburtsurkunde des Kindes oder des neuseeländischen Elternteils oder neuseeländische Eheurkunde) mit einer Apostille versehen vorliegen müssen. Informationen dazu finden Sie hier


Fremdsprachige Urkunden und Dokumente (generell nicht notwendig für englische oder „internationale“ Dokumente wie z.B. internationale Geburtsurkunden) sind grundsätzlich durch einen anerkannten Übersetzungsdienst ins Deutsche zu übersetzen.

Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen im Original ein: 

  • ausgefülltes Antragsformular; das Formular finden Sie als pdf hier
  • Heiratsurkunde der Ehegatten
  • Reisepässe beider Ehegatten; für Nicht-Neuseeländer Aufenthaltstitel (Visum)
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, NZ-Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung
  • ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • ggf. Nachweise zu allen früheren Ehen/Lebenspartnerschaften (Nachweise zu der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft und deren Auflösung)
  • ggf. Abmeldebescheinigung aus Deutschland

 Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann

Sie können die Namenserklärung zusammen mit dem Passantrag in der Botschaft abgeben. Dafür buchen Sie über unser online Buchungssystem zwei aufeinanderfolgende Termine für die Namenserklärung und den Passantrag.

Die Namenserklärung können Sie auch bei einem der Honorarkonsuln abgeben. Dafür vereinbaren Sie sich bitte telefonisch einen Termin.
Eine postalische Antragstellung ist nicht möglich, da beide Ehegatten die Erklärung persönlich vor einem Konsularbeamten unterschreiben müssen.

Anstelle einer Namenserklärung können Sie die Eheschließung im deutschen Eheregister des zuständigen Standesamtes in Deutschland beurkunden lassen und eine deutsche Heiratsurkunde beantragen.

Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Die Botschaft hat hierauf keinen Einfluss.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung der Namenserklärung beim Standesamt I in Berlin aufgrund der nach wie vor hohen Antragszahlen etwa zwei bis drei Monate dauert. Sobald die Namensführung bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden.

1. Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschriften beider Eheleute müssen auf dem Antrag beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung kann entweder von der Botschaft oder einem der Honorarkonsuln vorgenommen werden. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag beträgt 56,43€ *.

Bei gleichzeitiger Namenserklärung beträgt die Gebühr 79,57 € *

2. Kopiebeglaubigung

Für die Bearbeitung benötigt das Standesamt in Deutschland zusätzlich beglaubigte Kopien der antragsbegründenden Unterlagen. Diese werden bei Vorlage der durch den Konsularbeamten gefertigt. Die Gebühr beträgt 24,83 €*.


*Alle Gebühren können in bar, zum aktuellen Wechselkurs, in NZ$ oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.


Sobald der Antrag vollständig ist, kann er für die weitere Bearbeitung an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet werden.


Hier finden Sie nützliche links und Informationen zur




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