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Einseitige Namenserklärung nach Auflösung der Ehe

26.09.2023 - Artikel

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Ehescheidung.

Nach Auflösung einer Ehe ist es möglich, durch Namenserklärung den Geburtsnamen oder den Namen anzunehmen, den man vor der Eheschließung geführt hat.

Für den Fall, dass die Ehe nicht in Deutschland oder einem EU-Staat geschieden wurde, ist in der Regel zunächst die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung nötig. Informationen dazu finden Sie hier: Anerkennung_Auslandsscheidungen


Einseitige Namenserklärung nach Auflösung der Ehe

Bitte beachten Sie, dass alle neuseeländischen Dokumente (wie z.B Geburtsurkunde des Kindes oder des neuseeländischen Elternteils oder neuseeländische Eheurkunde und Scheidungsurteil) mit einer Apostille versehen vorliegen müssen. Informationen dazu finden Sie hier


Fremdsprachige Urkunden und Dokumente (meistens nicht notwendig für englischsprachige Dokumente) sind grundsätzlich durch einen anerkannten Übersetzungsdienst ins Deutsche zu übersetzen. Bitte beachten Sie, dass manche deutsche Behörden auch Übersetzungen von englischen Dokumenten verlangen.

Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen im Original ein:

  • ausgefüllte Antragsformular; das Formular finden Sie hier
  • Ihr Reisepass; für Nicht-NZ-Staatsangehörige Aufenthaltstitel (Visum)
  • Ihre Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde, neuseeländischen Urkunden mit Apostille
  • Nachweis zur Namensführung in der Ehe (z.B. Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung, ausgestellt vom deutschen Standesamt)
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten, neuseeländische Urkunden mit Aposstille
  • bei einer ausländischen Ehescheidung den Nachweis zur Scheidungsanerkennung in Deutschland
  • im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung (falls vorhanden)
  • ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis

Sie können die Namenserklärung zusammen mit dem Passantrag in der Botschaft oder im Büro unseres Honorarkonsuls in Auckland abgeben. Dafür buchen Sie über unser online Buchungssystem zwei aufeinanderfolgende Termine für die Namenserklärung und den Passantrag.

Beim Büro unsers Honorarkonsuls in Christchurch vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin.

Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitung in Deutschland.

Sollte eine Scheidungsanerkennung erforderlich sein, kann die Namenserklärung erst abschließend bearbeitet werden, wenn dem Standesamt die Scheidungsanerkennung vorliegt.

1. Unterschriftsbeglaubigung

Ihre Unterschrift muss auf dem Antrag beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung kann entweder von der Botschaft oder einem der Honorarkonsuln vorgenommen werden. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag beträgt 79,57 € *

2. Kopiebeglaubigung

Für die Bearbeitung benötigt das Standesamt in Deutschland zusätzlich beglaubigte Kopien der antragsbegründenden Unterlagen. Diese werden bei Vorlage der Originale durch den Konsularbeamten gefertigt. Die Gebühr beträgt 26,21 €*.


*Alle Gebühren können in bar in NZ$, zum aktuellen Wechselkurs, oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.


Sobald der Antrag vollständig ist, kann er für die weitere Bearbeitung an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet werden.


Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Ausstellung einer Namensbescheinigung an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig.

Hier finden Sie nützliche links und Informationen zur



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