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Namenserklärung für volljährige Kinder

26.09.2023 - Artikel

Auch bei einem volljährigen Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, das zum ersten Mal einen deutschen Reisepass beantragt, kann eine Namenserklärung erforderlich sein. Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Geburtsurkunde. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihrem Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet und führen keinen Ehenamen, ist eine Namenserklärung zum Geburtsnamen erforderlich. Das volljährige Kind kann nun den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters zu seinem Geburtsnamen bestimmen.

Eine Rechtswahl ins ausländische Recht ist nach Erreichen der Volljährigkeit ausgeschlossen. Dies bedeutet unter anderem, dass die Bildung eines Doppelnamens aus Vater- und Muttername nicht mehr möglich ist.

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind und auch später nicht die Ehe schließen führt das volljährige Kind den Namen der Mutter als Geburtsname. Eine Änderung dieses Geburtsnamens auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht möglich.

In manchen Fällen ist eine Namensänderung durch eine öffentlich-rechtliche Namenserklärung möglich.

Sie können die Namenserklärung zusammen mit dem Passantrag in der Botschaft oder im Büro unseres Honorarkonsuls in Auckland abgeben.

Dafür buchen Sie über unser online Buchungssystem zwei aufeinanderfolgende Termine für die Namenserklärung und den Passantrag.

Beim Büro unsers Honorarkonsuls in Christchurch vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin.


Bitte beachten Sie, dass alle neuseeländischen Dokumente (wie z.B Geburtsurkunde des Kindes oder des neuseeländischen Elternteils oder neuseeländische Eheurkunde) mit einer Apostille versehen vorliegen müssen. Informationen dazu finden Sie hier


Fremdsprachige Urkunden und Dokumente (meistens nicht notwendig für englischsprachige Dokumente) sind grundsätzlich durch einen anerkannten Übersetzungsdienst ins Deutsche zu übersetzen. Bitte beachten Sie, dass manche deutsche Behörden auch Übersetzungen von englischen Dokumenten verlangen.

Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen im Original ein:

  • Ihr Reisepass; für Nicht-NZ-Staatsangehörige Aufenthaltstitel (Visum)
  • das Antragsformular
  • Ihre Geburtsurkunde mit Apostille
  • Reisepässe beider Elternteile; für Nicht-NZ-Staatsangehörige Aufenthaltstitel (Visum)
  • Geburtsurkunden beider Elternteile, neuseeländische Urkunde mit Apostille
  • Heiratsurkunde der Eltern, neuseeländische Urkunde mit Apostille
  • im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung (falls vorhanden)
  • ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis

Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann.

Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.


1. Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschrift muss auf dem Antrag beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung kann entweder von der Botschaft oder einem der Honorarkonsuln vorgenommen werden. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag beträgt 79,57 € *

2. Kopiebeglaubigung

Für die Bearbeitung benötigt das Standesamt in Deutschland zusätzlich beglaubigte Kopien der antragsbegründenden Unterlagen. Diese werden bei Vorlage der Originale durch den Konsularbeamten gefertigt. Die Gebühr beträgt 26,21 €*.


*Alle Gebühren können in bar in NZ$, zum aktuellen Wechselkurs oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.

Sobald der Antrag vollständig ist, kann er für die weitere Bearbeitung an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet werden.

Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Ausstellung einer Namensbescheinigung an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig.

Hier finden Sie nützliche links und Informationen zur


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