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Namenserklärung für volljährige Kinder
Auch bei einem volljährigen Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, das zum ersten Mal einen deutschen Reisepass beantragt, kann eine Namenserklärung erforderlich sein. Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Geburtsurkunde. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihrem Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.
Sind die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet und führen keinen Ehenamen, ist eine Namenserklärung zum Geburtsnamen erforderlich. Das volljährige Kind kann nun den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters zu seinem Geburtsnamen bestimmen.
Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen! Dies bedeutet unter anderem, dass die Bildung eines Doppelnamens aus Vater- und Muttername nicht mehr möglich ist.
Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind und auch später nicht die Ehe schließen führt das volljährige Kind den Namen der Mutter als Geburtsname. Eine Änderung dieses Geburtsnamen auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht möglich.
In manchen Fällen ist eine Namensänderung durch eine öffentlich-rechtliche Namenserklärung möglich.
Sie können die Namenserklärung zusammen mit dem Passantrag abgeben. Dafür buchen Sie über unser online Buchungssystem zwei aufeinanderfolgende Termine für die Namenserklärung und den Passantrag.
Die Namenserklärung können Sie auch bei einem der Honorarkonsuln die Namenserklärung abgeben. Dafür vereinbaren Sie sich bitte telefonisch einen Termin.
Bitte beachten Sie, dass alle neuseeländischen Dokumente (wie z.B Geburtsurkunde des Kindes oder des neuseeländischen Elternteils oder neuseeländische Eheurkunde) mit einer Apostille versehen vorliegen müssen. Informationen dazu finden Sie hier
Grundsätzlich sind alle neuseeländischen (oder anderen fremdsprachigen) Urkunden und Dokumente durch einen anerkannten Übersetzungsdienst ins Deutsche zu übersetzen. Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen im Original ein:
- Ihr Reisepass; für Nicht-NZ-Staatsangehörige Aufenthaltstitel (Visum)
- das Antragsformular
- Ihre Geburtsurkunde mit Apostille
- Reisepässe beider Elternteile; für Nicht-NZ-Staatsangehörige Aufenthaltstitel Apostille(Visum)
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Heiratsurkunde der Eltern
- im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung (falls vorhanden)
- ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten
- ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- ggf. Abmeldebescheinigung aus Deutschland
Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann.
Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung der Namenserklärung beim Standesamt I in Berlin aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit etwa zwei bis drei Monate dauert. Sobald die Namensführung bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden.
1. Unterschriftsbeglaubigung
Die Unterschrift muss auf dem Antrag beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung kann entweder von der Botschaft oder einem der Honorarkonsuln vorgenommen werden. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag beträgt 56,43€ *.
Bei gleichzeitiger Namenserklärung beträgt die Gebühr 79,57 € *
2. Kopiebeglaubigung
Für die Bearbeitung benötigt das Standesamt in Deutschland zusätzlich beglaubigte Kopien der antragsbegründenden Unterlagen. Diese werden bei Vorlage der durch den Konsularbeamten gefertigt. Die Gebühr beträgt 24,83 €*.
*Alle Gebühren können in bar, zum aktuellen Wechselkurs, in NZ$ oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.
Sobald der Antrag vollständig ist, kann er für die weitere Bearbeitung an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet werden.
Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Ausstellung einer Namensbescheinigung an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig.
Hier finden Sie nützliche links und Informationen zur