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Erbausschlagung

19.09.2023 - Artikel

Wir haben hier Informationen sowie Formulare zum Thema Erbausschlagung bereitgestellt.

1. Allgemeine Information

Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person, die im Deutschen als Erblasser bezeichnet wird, im Rahmen der sogenannten Universalsukzession unmittelbar auf den oder die Erben über. Eine Erklärung der Annahme ist nach deutschem Recht nicht erforderlich. Zum Nachlass gehören auch etwaige Schulden des Verstorbenen. Bei einem überschuldeten Nachlass kann es daher ratsam sein, die Erbschaft auszuschlagen. Eine Erbausschlagung muss fristgerecht gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Bei einer wirksamen Erbausschlagung erben die nächstfolgenden Personen in der Erbfolge. Möchten diese Personen das Erbe ebenfalls nicht antreten, müssen sie ihrerseits die Erbschaft ausschlagen. Für minderjährige Kinder müssen die jeweiligen gesetzlichen Vertreter die Ausschlagung erklären.

2. Ausschlagungserklärung

Die Ausschlagung kann gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht entweder mündlich (wenn Sie in Deutschland vor Ort sind) zu Protokoll oder in schriftlicher Form erklärt werden. Bei einer schriftlichen Ausschlagungserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden beglaubigt werden. Die Beglaubigung kann in Neuseeland nur durch die Deutsche Botschaft in Wellington oder einen der deutschen Honorarkonsuln in Auckland oder Christchurch vorgenommen werden.
Bitte vereinbaren Sie zur Beglaubigung einen Termin und bringen zu diesem neben der Erklärung Ihren Reisepass oder Personalausweis sowie die Gebühren mit.

Die Anträge zur Erbauschlagung finden Sie hier:

Antrag Erbauschlagung
Antrag Erbausschlagung für Kinder

Die beglaubigte Erklärung senden Sie dann selbst an das Nachlassgericht in Deutschland.

3. Frist für die Ausschlagung

Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hat sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, so beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung als Erbe. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Nachlassgericht.
Für einen Erben, der erst durch die Ausschlagung einer zunächst zur Erbschaft berufenen Person Erbe geworden ist, beginnt die Frist mit Kenntnis dieser Tatsache.

4. Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter

Soll für minderjährige Kinder das Erbe ausgeschlagen werden, kann deren gesetzlicher Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern müssen beide Elternteile das Erbe für ihr Kind ausschlagen. Es gelten die oben genannten Form- und Fristvorschriften.
In der Regel ist zur Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, die ebenfalls innerhalb der oben genannten Fristen bei dem Nachlassgericht eingegangen sein muss. Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des zunächst erbberechtigten Elternteils Erbe geworden ist, der das Kind auch gesetzlich vertritt.

6. Gebührenhinweis

Ihre Unterschrift auf dem Antrag muss beglaubigt werden. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag durch die Botschaft in Wellington beträgt 56,43€ * diese kann in bar, zum aktuellen Wechselkurs, in NZ$ oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden

7. Haftungsausschluss

Diese Angaben erfolgen aufgrund von Informationen, die der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorlagen. Eine Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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