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Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Nach geltendem Recht darf ein Vor- oder Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes dies rechtfertigt
Das deutsche Namensrecht ist durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und dient ausschließlich dazu, im Einzelfall unzumutbaren Härten zu beseitigen. Sie ist kein taugliches Mittel, um den Namensträger vor jeder Art von Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten zu bewahren, die die Führung eines bestimmten Namens mit sich bringen kann. Damit Ihr Antrag auf Namensänderung Erfolg hat, muss ein wichtiger Grund bestehen, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung kann beispielsweise vorliegen,
- wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht
- bei sogenannten Sammelnamen (z.B. Meyer, Müller, Schmidt)
Auch wenn Ihr Name änderungsfähig ist, wird der Antrag in der Regel abgelehnt, wenn Sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen, Strafverfahren gegen Sie anhängig oder Sie erheblich oder wiederholt vorbestraft sind. In diesen Fällen überwiegt wegen der Identifizierungsfunktion des Namens in der Regel das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens.
Bitte beachten Sie, dass alle neuseeländischen Dokumente (wie z.B Geburtsurkunde des Kindes oder des neuseeländischen Elternteils oder neuseeländische Eheurkunde) mit einer Apostille versehen vorliegen müssen. Informationen dazu finden Sie hier
Fremdsprachige Urkunden und Dokumente (meistens nicht notwendig für englischsprachige Dokumente) sind grundsätzlich durch einen anerkannten Übersetzungsdienst ins Deutsche zu übersetzen. Bitte beachten Sie, dass manche deutsche Behörden auch Übersetzungen von englischen Dokumenten verlangen.
- vollständig ausgefülltes Antragsformular; das Formular finden Sie hier
- ggf Erklärung zur Namensführung eines volljährigen Kindes finden Sie hier
- aktueller Reisepass, für Nicht-Neuseeländer Aufenthaltstitel (Visum)
- Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit
- Personenstandsurkunden ; Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc., neuseeländische Urkunden mit Apostille
- Einkommensnachweis
- Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz; falls vorhanden
Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann.
Ihren Antrag können Sie in der Botschaft oder in einem Honorarkonsulat stellen. Dies sollten Sie aus Gründen der Rechtssicherheit in Anspruch nehmen. Der Antrag kann auch postalisch direkt bei der zuständigen innerdeutschen Behörde gestellt werden.
Zuständig ist die unterste Verwaltungsbehörde (i.d.R. Gemeinde-/ Stadtverwaltung bzw. Landratsamt)
1. am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers,
2. am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers,
3. am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vorfahren des Antragstellers.
Falls Sie oder ein Elternteil zu keiner Zeit einen Wohnsitz in Deutschland hatten, kontaktieren Sie bitte die Botschaft.
Die Bearbeitungszeit hängt von der zuständigen innerdeutschen Behörde ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Die Botschaft hat hierauf keinen Einfluss.
1. Unterschriftsbeglaubigung
Die Unterschrift muss auf dem Antrag beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung kann entweder von der Botschaft oder einem der Honorarkonsuln vorgenommen werden. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag beträgt 56,43€ *.
2. Kopiebeglaubigung
Für die Bearbeitung benötigt das Standesamt in Deutschland zusätzlich beglaubigte Kopien der antragsbegründenden Unterlagen. Diese werden bei Vorlage der durch den Konsularbeamten gefertigt. Die Gebühr beträgt 26,21 €*.
*Alle Gebühren können in bar in NZ$, zum aktuellen Wechselkurs, oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.
Ebenso fallen in der zuständigen Verwaltungsbehörde in Deutschland Gebühren an. Die Gebühr für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens beträgt 2,50 bis 1.022,-Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 bis 255,-Euro. Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben. Die Kosten für das Verfahren können nicht über die deutsche Auslandsvertretung abgewickelt werden. Diese müssen durch Überweisung aus Neuseeland oder über Verwandte/Freunde in Deutschland beglichen werden
Hier finden Sie nützliche links und Informationen zur