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Erbschaftsangelegenheiten
Das neuseeländische und das deutsche Erbrecht unterscheiden sich grundlegend voneinander. So sieht das deutsche Erbrecht vor, dass der Nachlass einer Person bei deren Tod unmittelbar auf den oder die Erben übergeht, während dies dem neuseeländischen Recht fremd ist. Ein Tätigwerden der deutschen Auslandsvertretungen in Neuseeland ist vor allem in den Fällen vorgesehen, in denen der oder die Verstorbene, im Deutschen Erblasser genannt, Vermögensgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland hinterlassen hat und/oder deutscher Staatsangehöriger war.