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Beantragung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnis

19.09.2023 - Artikel

Der Zweck eines Erbscheins besteht darin, den Erben im Rechtsverkehr zu legitimieren.

Der Erbschein begründet die Vermutung über die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Inhalts und genießt öffentlichen Glauben. Insbesondere Behörden (zum Beispiel das Grundbuchamt), aber auch Banken und Sparkassen benötigen vor allem zur Führung öffentlicher Bücher und Register einen zuverlässigen Nachweis über das Erbrecht.

Der Erbschein wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht in Deutschland erteilt. Der Antrag beinhaltet unter anderem eine eidesstattliche Versicherung und muss daher vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland oder von einem dazu ermächtigten Konsularbeamten beurkundet werden. Die Bearbeitung des Antrags erfolgt ausschließlich bei der Botschaft Wellington. Die notwendigen Beglaubigungen können bei der Botschaft Wellington oder im Büro eines Honorarkonsuls vorgenommen werden. Zur Vorbereitung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins ist es notwendig, dass Sie einen Fragebogen ausfüllen, den Sie bitte unterschrieben an uns zurücksenden.


Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Grundsätzlich sind Urkunden vorzulegen, aus denen die genauen Verwandtschaftsverhältnisse des Antragstellers zum Erblasser und dementsprechend die Erbberechtigung hervorgeht. Achten Sie bitte insbesondere auf Abschnitt 3 und Abschnitte 5 - 8 des Fragebogens und erbringen Sie den erforderlichen Urkundennachweis möglichst lückenlos. So können Rückfragen vermieden und das gesamte Verfahren beschleunigt werden.


Vorzulegende Unterlagen

  • Urkunden des Erblassers: Geburts-, Sterbe-, Heirats-, Scheidungsurkunde; letzter Reisepass (Reisepässe bei Mehrstaatern), gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsurkunden
  • falls vorhanden: letztwillige Verfügung (z.B. Testament).
  • Urkunden des Ehegatten des Erblassers: Geburts- und gegebenenfalls Sterbeurkunde (bei mehreren Ehen entsprechend)
  • Urkunden der Abkömmlinge des Erblassers: Geburts-, Heirats- und gegebenenfalls Sterbeurkunde (zu den Abkömmlingen zählen eheliche, nichteheliche, adoptierte und legitimierte Kinder)
  • Urkunden der in der letztwilligen Verfügung aufgeführten Personen: Identitätsdokument, gegebenenfalls Sterbeurkunde
  • Urkunden der Kinder von verstorbenen Abkömmlingen des Erblassers: Geburts-, Heirats- und gegebenenfalls Sterbeurkunde
  • Urkunden von Eltern und Seitenverwandten des Erblassers (nur für den Fall, dass der Erblasser keine lebenden Kinder und/oder Kindeskinder hinterlassen hat): Geburts- , Heirats- und gegebenenfalls Sterbeurkunde
  • Reisepass des Antragstellers

Wenn der Nachlass in der Bundesrepublik Deutschland aus Immobilien (Grundstücke, Häuser, ...) besteht, sind ferner folgende Unterlagen erforderlich:

  • Auszug aus dem deutschen Grundbuch mit genauer Bezeichnung des Grundbesitzes
  • Nachweis über den tatsächlichen Verkehrswert (falls nicht bekannt, geben Sie bitte den letzten Einheitswert an. Diesen können Sie beim zuständigen Finanzamt erfragen.)

Wenn der Nachlass in der Bundesrepublik Deutschland aus Mobilien (Geld, Wertsachen, Sparguthaben) besteht, sind ferner folgende Unterlagen erforderlich:

  • genaue Angaben über Art und Wert der Mobilien (Bank, Konto-Nummer, letzter Kontoauszug)

Bitte übersenden Sie an die Botschaft Wellington zunächst den Fragebogen nebst allen Unterlagen in einfacher Kopie per Post.

Wir bereiten daraufhin den Entwurf für die Beurkundung Ihres Erbscheinsantrages vor.

Anschließend setzen wir uns mit Ihnen wegen der Vereinbarung eines Beurkundungstermins, zu welchem Sie persönlich erscheinen müssen, in Verbindung. Zu dem vereinbarten Termin bringen Sie bitte Ihren Reisepass und die Originale aller zuvor in Kopie eingereichten Unterlagen mit.

Eine individuelle Rechtsberatung oder Vertretung im Nachlassverfahren kann durch die deutsche Auslandsvertretung nicht geleistet werden. Hierfür müssten Sie sich ggf. an einen Rechtsberater / Rechtsanwalt wenden.

Was kostet der Antrag?

Die Gebühr für die Antragsbeurkundung beträgt 137,89 €
Diese kann in bar, zum aktuellen Wechselkurs, in NZ$ oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.

Den beurkundeten Erbscheinsantrag übersenden Sie oder Ihr Vertreter dann mit den beglaubigten Kopien der eingereichten Unterlagen an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland zwecks Erteilung des Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses. Das Nachlassgericht wird für die Erteilung des Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses eine weitere Gebühr erheben.


Fragebogen für Antrag auf Erteilung eines Erbscheins hier

Information über anwendbares Recht auf Erbfälle als pdf


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