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Was bedeutet „Örtliche Zuständigkeit“ und „Unzuständigkeit“

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Örtliche Unzuständigkeit bedeutet wenn Sie z. B. noch in Deutschland gemeldet sind oder in anderen Zuständigkeitsbereich fallen. Sollten Sie weiterhin einen Wohnort außerhalb des Amtsbezirks der Botschaft haben und keine entsprechenden Abmeldebescheinigung vorlegen, muss die Botschaft einen Gebührenzuschlag erheben und eine Ermächtigung der zuständigen Passbehörde einholen. Die deutsche Botschaft in Wellington ist Ihre örtlich zuständige Passbehörde, wenn Sie sich im Amtsbezirk gewöhnlich aufhalten, d. h. der Aufenthalt (z. B. in Neuseeland) ist tatsächlich gegeben und auf längere Zeit angelegt . Eine weitere Voraussetzung für die Zuständigkeit der deutschen Botschaft ist, dass die Zuständigkeit einer inländischen Passbehörde ausgeschlossen werden kann. Für die örtliche Zuständigkeit einer inländischen Passbehörde ist nur das Melderegister maßgeblich. Sollte Ihr letzter Pass in Deutschland ausgestellt worden sein oder darin ein Wohnort außerhalb des Amtsbezirks der Botschaft Wellington eingetragen sein, benötigen wir von Ihnen die Abmeldebescheinigung. . Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem Meldegesetz verpflichtet sind sich in Deutschland abzumelden, wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.


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