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Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher
Eine Wiedereinbürgerung mit Auslandswohnsitz ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Einbürgerungsbewerber in Deutschland lebt. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für alle Bewerber mit Auslandswohnsitz prüft, ob eine Einbürgerung trotz Auslandsaufenthalts möglich ist. Wenn Sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, können Sie nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Neben dem Nachweis des öffentlichen Interesses sind weitere Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem gute Deutschkenntnisse, enge Bindungen an Deutschland, die Sicherung des Lebensunterhalts sowie Straffreiheit.
Folgendes ist wichtig:
Seit dem 01.01.2000 haben zahlreiche Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG verloren, da sie versäumt haben, rechtzeitig vor dem Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) zu erhalten. In den Fällen, in denen ein gebürtiger Deutscher seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren hat, ist eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG möglich. Voraussetzung hierfür ist unter Anderem, dass den Antragstellern bei rechtzeitigem Antrag eine BBG erteilt worden wäre und die für die Erteilung einer BBG erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit hingegen vor dem 01.01.2000 verloren haben, weil keine Beibehaltungsgenehmigung vorlag, kommt eine Einbürgerung nur in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, Ihr privates Interesse findet nur nachrangig Berücksichtigung. Die Chancen, dass einem solchen Antrag stattgegeben wird, sind dementsprechend gering. Um aussichtslose, aber trotzdem gebührenpflichtige Einbürgerungsanträge zu vermeiden, empfiehlt sich eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt (staatsangehoerigkeit@bva.bund.de) und gegebenenfalls anschließende Antragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Vorzulegende Unterlagen:
- Original des Formantrags - vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- beglaubigte Kopie Ihrer Geburtsurkunde
- falls Sie verheiratet sind: beglaubigte Kopie Ihrer Heiratsurkunde
- gegebenenfalls ein Nachweis darüber, welchen Namen Sie nach einer Scheidung führen
- beglaubigte Kopien der Zeugnisse über Ihren schulischen (universitären) und beruflichen Werdegang
- ein von Ihnen in deutscher Sprache verfasster ausführlicher Lebenslauf
- beglaubigte Kopien der wesentlichen Seiten Ihres Reisepasses
- beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde
- beglaubigter Nachweis zum früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (z. B. deutscher Pass)
- Nachweise zu Ihren Bindungen an Deutschland
- Nachweise zu Ihren Einkommensverhältnissen beziehungsweise Vermögensverhältnissen (Nachweis der Unterhaltsfähigkeit)
- aktuelles Führungszeugnis aus Ihrem Aufenthaltsstaat im Original (Bitte erst beantragen, wenn Sie vom Bundesverwaltungsamt dazu aufgefordert werden)
Bitte legen Sie bei Antragstellung den Antrag, Originale sowie zwei Kopiensets aller Urkunden vor. Die Auslandsvertretung wird eine kostenfreie Beglaubigung der Kopien vornehmen. Die Originalurkunden werden Ihnen unmittelbar zurückgegeben.
Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche.
Die Auslandsvertretung wird den Antrag an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, nämlich das Bundesverwaltungsamt in Köln, weiterleiten. Es ist durchaus möglich, dass das BVA weitere Unterlagen von Ihnen anfordert.
Hinweis:
Sofern Sie beabsichtigen, den Antrag über einen Honorarkonsul einzureichen, empfiehlt es sich, zunächst mit der übergeordneten Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob eine Antragstellung über den Honorarkonsul möglich ist.
Die Antragsformulare und das Merkblatt des Bundesverwaltungsamt finden Sie hier