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Erklärung über die Sortierung von Vornamen

26.09.2023 - Artikel

Erklärung über die Sortierung von Vornamen

Seit dem 01. November 2018 ist es möglich, die Reihenfolge der Vornamen (Vornamensortierung), welche in der Regel durch die Eltern bei Beurkundung einer Geburt bestimmt wurde, neu festzulegen/zu ändern. Es ist jedoch weiterhin nicht möglich, die Schreibweise der Vornamen zu ändern, einzelne Vornamen wegzulassen oder hinzuzufügen.

Zur Änderung der Reihenfolge bedarf es einer Erklärung des Namensträgers, welche dem zuständigen Standesamt vorgelegt werden muss. Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert werden sollen. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die Erklärung ist in beglaubigter Form vorzulegen, wobei eine Unterschriftsbeglaubigung sowie Weiterleitung an das Standesamt durch die deutsche Botschaft in Neuseeland erfolgen kann.

Welche Unterlagen muss ich mitbringen?

Reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen als Originale ein:

  • vollständig ausgefüllte Antragsformular Vornamensortierung
  • Reisepass und/oder Personalausweis
  • Geburtsurkunde, neuseeländische Urkunden mit Apostille
  • ggf. Heiratsurkunde, neuseeländische Urkunde mit Apostille

Was kostet die Vornamensortierung?

1. Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschrift muss auf dem Antrag beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung kann entweder von der Botschaft oder einem der Honorarkonsuln vorgenommen werden. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag beträgt 56,43€ *.


2. Kopiebeglaubigung

Für die Bearbeitung benötigt das Standesamt in Deutschland zusätzlich beglaubigte Kopien der antragsbegründenden Unterlagen. Diese werden bei Vorlage der Originale durch den Konsularbeamten gefertigt. Die Gebühr beträgt 26,21 €*.


*Alle Gebühren können in bar in NZ$, zum aktuellen Wechselkurs, oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.


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