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Hinweise zum Apostilleverfahren in Neuseeland

22.05.2024 - Artikel

Um eine ausländische öffentliche Urkunde für den deutschen Rechtsbereich verwenden zu können, ist
regelmäßig eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde erforderlich. Für Neuseeland gilt dabei
Folgendes:
Neuseeland ist mit Wirkung vom 22.11.2001 dem Haager „Übereinkommen zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ (Convention abolishing the Requirement of
Legalisation for Foreign Documents) beigetreten. Mit Wirkung vom 22.11.2001 entfällt daher eine
Legalisation (Beglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung) neuseeländischer öffentlicher
Urkunden (z.B. Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden, durch neuseeländische Notare erstellte
Urkunden) durch die Botschaft.
Zur Vorlage bei Behörden in Deutschland ist nunmehr zur Bestätigung der Echtheit der o.g. Urkunden
die sogenannte „Apostille“ (beglaubigende Nachschrift zu einem Schriftstück) des neuseeländischen
Innenministeriums (Department of Internal Affairs) ausreichend. Diese kann sowohl in Papierform als
auch in elektronischer Form als pdf-Datei, sog. „E-Apostille“, ausgestellt werden. Zur Vorlage bei
deutschen Behörden sollte immer die Papierapostille beantragt werden. Ablauf und Kosten sind für
beide Formen identisch, es sollte lediglich mitgeteilt werden, welche Form gewünscht ist.
Bitte wenden Sie sich daher für in Neuseeland ausgestellte Urkunden an das


Department of Internal Affairs:


Hausanschrift
Department of Internal Affairs
Authentication Unit
Level 2, 7 Waterloo Quay
Pipitea
Wellington 6011


Postanschrift
Department of Internal Affairs
Authentication Unit
PO Box 10526
Wellington 6140


Tel: +64 (0) 4460 2221
Freephone (innerhalb Neuseelands): 0800 872 675
Email: auth.unit@dia.govt.nz
Internet: http://www.dia.govt.nz/Apostille


Haftungsausschluss
Diese Angaben erfolgen aufgrund von Informationen, die der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung
vorlagen. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit kann nicht übernommen werden.


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