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Stufenweiser Umtausch alter Führerscheine gegen EU-Führerscheine
Umtausch von Führerscheinen, © BMVI
Informationen zum stufenweisen Umtausch alter Führerscheine gegen EU-Führerscheine
Gestaffelter Umtausch von Führerscheinen
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68)) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.
Der Umtausch staffelt sich wie folgt:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-inhabers |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1953-1958 |
19.01.2022 |
1959-1964 |
19.01.2023 |
1965-1970 |
19.01.2024 |
1971 oder später |
19.01.2025 |
II.
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig.
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Mehr Informationen auf der Webseite vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verfahren zum Pflichtumtausch von Führerscheinen
Wohnsitz im Amtsbezirk der Botschaft Wellington
In diesen Konstellationen erfolgt der Umtausch des Führerscheins unter Einbeziehung der Botschaft in Wellington /Honorarkonsuln und berücksichtigt damit
Die notwendige Identitätsprüfung
Die aufgrund von europäischen Vorgaben bestehende Verpflichtung sicherzustellen, dass eine Person immer nur im Besitz eines Führerscheindokumentes ist.
Zuständige Behörde für den Umtausch bei Wohnsitz in einem Drittstaat
Grundsätzlich ist nach § 73 Absatz 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) jede untere Verwaltungsbehörde in Deutschland zuständig. Es wird empfohlen, den Antragsteller/ die Antragstellerin an die Behörde zu verweisen, die den Führerschein ausgestellt hat (Ausstellungsbehörde).
Das Verfahren gestaltet sich in diesen Fällen wie folgt:
1. Der Antragsteller/die Antragstellerin wendet sich direkt an die zuständige deutsche Behörde (empfohlen: Ausstellungsbehörde).
Die notwendigen Unterlagen werden über die jeweiligen Landesbehörden bereitgestellt.
Hinweis: Die Kosten für den Umtausch belaufen sich auf rund 25 Euro zzgl. Versand
2. Die zuständige Behörde sendet die Antragsunterlagen direkt an den Antragsteller/ die
Antragstellerin.
3. Der Antragsteller/ die Antragstellerin sendet die ausgefüllten und unterschriebenen Antragsunterlagen inklusive Foto nach der Passverordnung an die zuständige Behörde zurück.
4. Der neue Führerschein wird produziert und an die Auslandsvertretung/Honorarkonsuln übersandt
5. Die Auslandsvertretung bzw. der/die Honorarkonsul/in
a) prüft die Identität (anhand des vorliegenden Ausweisdokuments)
b) händigt, sofern hier keine Bedenken hinsichtlich der Identität bestehen, den neuen Führerschein aus. Sollten Zweifel hinsichtlich der Eignung bestehen, z.B. wg. offensichtlicher Trunkenheit o.ä., wäre die Fahrerlaubnisbehörde nach eigenem Ermessen zu informieren.
c) zieht den alten Führerschein ein bzw. *nimmt die gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nach § 5 StVG abzugebende Versicherung an Eides entgegen und
d) übersendet den alten Führerschein bzw. *die beglaubigte Versicherung an Eides statt an die ausstellende Behörde.
c)*Die Erklärung nach § 5 StVG ist notwendig, wenn der abzugebende Führerschein nicht mehr vorhanden ist. Zu beachten ist hierbei, dass die Versicherung an Eides statt nicht abzunehmen, sondern lediglich zu beglaubigen ist. In den Fällen in denen die Fahrerlaubnisbehörde eine solche Versicherung an Eides statt verlangt, wird ein dafür vorbereiteter Vordruck mit dem neuen Führerschein an die Auslandsvertretung übersandt. Für die Unterschriftsbeglaubigung auf dem Vordruck ist eine einheitliche Gebühr in Höhe von 50,00 Euro zu erheben.