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Selbstbestimmungsgesetz

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31.10.2024 - Artikel

Hier finden Sie allgemeine Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz sowie die Formulare zur Anmeldung und Erklärung.

Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Allgemeines

Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wird es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erleichtert, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen. Das Gesetz tritt am 01.11.2024 in Kraft.

Zuständigkeit

Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und zur Wahl neuer Vornamen ist gegenüber dem deutschen Standesamt abzugeben.

Zuständig ist das Standesamt, bei dem die erklärende Person im Geburtenregister oder sonst im Eheregister eingetragen ist. Für eine Person, die bisher keine deutsche Personenstandsurkunde besitzt, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnorts zuständig; wenn sie noch nie in Deutschland gewohnt hat, das Standesamt I in Berlin.

Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln.

Anmeldung der Erklärung

Die beabsichtigte Abgabe einer Erklärung nach dem SBBG ist mindestens drei Monate vor Abgabe der Erklärung anzumelden.

Die Anmeldung kann persönlich vor Ort bei einem deutschen Standesamt in mündlicher Form oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und Pass- oder Personalausweiskopie per Post erfolgen. Die deutschen Auslandsvertretungen sind für die Anmeldung nicht zuständig.

Für die schriftliche Anmeldung können Sie diesen Vordruck verwenden.

Abgabe der Erklärung

Nach Bestätigung der Anmeldung können Sie einen Termin bei Ihrer Auslandsvertretung vereinbaren (Link siehe unten), der zwischen drei und fünf Monaten nach der Anmeldung liegen sollte. Die Erklärung muss spätestens sechs Monate nach der Anmeldung dem deutschen Standesamt zugehen, anderenfalls verfällt die Anmeldung.

Bitte bringen Sie folgende Dokumente zur Abgabe der Erklärung mit:

  • Erklärungsformular
  • Ihren Reisepass oder Personalausweis. Wenn Sie kein deutsches Ausweisdokument haben, benötigen Sie zusätzlich einen Nachweis über Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Geburtsurkunde (bei Geburt im Ausland ggf. mit Übersetzung und Apostille)
  • ggf. Eheurkunde (bei Eheschließung im Ausland ggf. mit Übersetzung und Apostille)
  • Bestätigung über die erfolgte Anmeldung der Erklärung beim Standesamt in Deutschland
  • Für Doppelstaatler: wenn bereits eine Änderung des Geschlechtseintrags und/oder der Vornamen im Ausland vorgenommen wurde, Nachweise über diese Änderung

Die Auslandsvertretung wird Ihre Unterschrift auf der Erklärung beglaubigen und die Erklärung mit weiteren Unterlagen an das zuständige Standesamt weiterleiten.

Mit der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags sind die zukünftig zu führenden Vornamen zu bestimmen. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Die Erklärung wird mit Zugang zum deutschen Standesamt wirksam. Auf der Grundlage einer Bescheinigung des Standesamts können Sie anschließend einen neuen Reisepass mit den geänderten Angaben beantragen. Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann erst nach Ablauf eines Jahres abgegeben werden.

Erklärung durch Minderjährige

Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur selbst abgeben, bedürfen jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (i. d. R. ein Elternteil oder beide Eltern). Bei einer Weigerung des gesetzlichen Vertreters kann das deutsche Familiengericht die Zustimmung ersetzen. In der Erklärung versichert die minderjährige Person, dass sie zuvor durch eine geeignete Stelle (z.B. Träger der Jugendhilfe oder Person mit psychologischer Qualifikation) beraten wurde. Hier ist das Erklärungsformular für Minderjährige ab 14.

Für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt der gesetzliche Vertreter (i. d. R. ein Elternteil oder beide Eltern) die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ab, bedarf jedoch des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Der gesetzliche Vertreter muss versichern, dass er zuvor durch eine geeignete Stelle beraten wurde. Hier ist das Erklärungsformular für Minderjährige unter 14.

Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann bereits vor Ablauf eines Jahres abgegeben werden.

Terminbuchung

Zur Abgabe der Erklärung bei der Botschaft in Wellington oder beim Honorarkonsul in Auckland, buchen Sie bitte einen Termin über unser Online-Buchungssystem in der Kategorie „Unterschriftsbeglaubigung“. Zur Abgabe der Erklärung beim Honorarkonsul in Christchurch vereinbaren Sie bitte einen Termin direkt per Mail oder Telefon.

Bei Rückfragen können Sie gerne die Botschaft über das Kontaktformular kontaktieren. Nähere Informationen zum Gesetz finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.

Weitere Informationen

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