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Öffentlich-rechtliche Namensänderung

26.09.2023 - Artikel

Nach geltendem Recht darf ein Vor- oder Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes dies rechtfertigt

Das deutsche Namensrecht ist durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und dient ausschließlich dazu, im Einzelfall unzumutbaren Härten zu beseitigen. Sie ist kein taugliches Mittel, um den Namensträger vor jeder Art von Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten zu bewahren, die die Führung eines bestimmten Namens mit sich bringen kann. Damit Ihr Antrag auf Namensänderung Erfolg hat, muss ein wichtiger Grund bestehen, der die Namensänderung rechtfertigt.


Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung kann beispielsweise vorliegen,

  • wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt
  • wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht
  • bei sogenannten Sammelnamen (z.B. Meyer, Müller, Schmidt)

Auch wenn Ihr Name änderungsfähig ist, wird der Antrag in der Regel abgelehnt, wenn Sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen, Strafverfahren gegen Sie anhängig oder Sie erheblich oder wiederholt vorbestraft sind. In diesen Fällen überwiegt wegen der Identifizierungsfunktion des Namens in der Regel das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens.



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