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Hinweise zum Apostilleverfahren in Neuseeland
Um eine ausländische öffentliche Urkunde für den deutschen Rechtsbereich verwenden zu können, ist regelmäßig eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde erforderlich.
Für Neuseeland gilt dabei Folgendes:
Neuseeland ist mit Wirkung vom 22.11.2001 dem Haager „Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ (Convention abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Documents) beigetreten. Mit Wirkung vom 22.11.2001 entfällt daher eine Legalisation (Beglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung) neuseeländischer öffentlicher Urkunden (z.B. Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden, durch neuseeländische Notare erstellte Urkunden) durch die Botschaft. Zur Vorlage bei Behörden in Deutschland ist nunmehr zur Bestätigung der Echtheit der o.g. Urkunden die sogenannte „Apostille“ (beglaubigende Nachschrift zu einem Schriftstück) des neuseeländischen Innenministeriums (Department of Internal Affairs) ausreichend. Diese kann sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form als pdf-Datei, sog. „E-Apostille“, ausgestellt werden. Zur Vorlage bei deutschen Behörden sollte immer die Papierapostille beantragt werden.
Ablauf und Kosten sind für beide Formen identisch, es sollte lediglich mitgeteilt werden, welche Form gewünscht ist. Bitte wenden Sie sich daher für in Neuseeland ausgestellte Urkunden an die Authentication Unit des neuseeländischen Innenministeriums. Nähere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier: https://www.govt.nz/browse/passports-citizenship-and-identity/proving-and-protecting-your-identity/use-your-nz-documents-overseas/
Haftungsausschluss
Diese Angaben erfolgen aufgrund von Informationen, die der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorlagen. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit kann nicht übernommen werden.