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Ehenamenserklärung

02.07.2025 - Artikel

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Eheschließung. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihnen ein Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden kann.

Informationen zur Reform des Namensrechts finden Sie hier

Ist eine Namenserklärung erforderlich?
Ehenamenserklärung/ Namenserklärung für eingetragene Lebenspartner

Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Eheschließung.

  1. Müssen wir eine Namenserklärung abgeben?

Ist eine Namensgleichheit beider Ehegatten gewünscht, muss ein gemeinsamer Ehename bestimmt werden. Bei einer Eheschließung in Deutschland kann dies direkt bei der standesamtlichen Trauung erfolgen.

Ab dem 01. Mai 2025 wird im deutschen Recht die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute möglich sein. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.

Wie bisher schon, kann auch nur ein Name als Ehename bestimmt werden. Auch ein Begleitname eines Ehegatten bleibt weiterhin möglich.

Für Ehegatten, die bereits einen Ehenamen führen, enthält der Entwurf eine Übergangsregel. Danach dürfen sie einen aus ihrer beider Namen gebildeten Ehedoppelnamen neu bestimmen.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie hier mit ausführlichen Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht.

Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.

Für im Ausland lebende Deutsche gibt es hier eine wichtige Änderung im Internationalen Privatrecht bezüglich des Namensrechts.

Ab dem 01. Mai 2025 können Ehegatten bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen,

1. dem einer von ihnen angehört, oder

2. in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wenn Ihr Ehegatte neuseeländischer Staatsangehöriger ist und Sie neuseeländisches Recht für die Namensführung in der Ehe bestimmen, können Sie jeden von ihnen gewünschten Namen führen.

Diese Namensführung war für den deutschen Rechtsbereich bisher nicht möglich, weshalb eine Namenserklärung erforderlich war. Mit der Änderung des internationalen Privatrechts ist dies nicht mehr erforderlich und der Ehename aus der Eheurkunde gilt automatisch auch in Deutschland, wenn die Eheschließung nach dem 01.05.2025 stattfand. Hierbei ist zu beachten, dass der Ehename in der Eheurkunde genannt werden muss, was in der Regel bei neuseeländischen Heiratsurkunden nicht der Fall ist. Der nachträglich gebildete Ehename von einem neuseeländischen Führerschein oder von einem neuseeländischen Reisepass bei einem neuseeländisch-deutschen Doppelstaater kann ohne Namenserklärung übernommen werden. Für ausschließlich deutsche Staatsangehörige ist weiterhin eine Namenserklärung erforderlich, wenn der nachträglich gebildete Ehename übernommen werden soll.

Die vorangegangenen Ausführungen gelten analog auch für eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.

Wenn der/die deutsche Ehepartner/in zuvor verheiratet war und die vorherige Ehe im Ausland geschieden wurde, beachten Sie bitte die Hinweise zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf folgender Seite: Anerkennung der Auslandscheidung

Namensänderung durch Deed Poll

Bitte beachten Sie, dass Namensänderungen, die in Neuseeland durch Deed Poll vorgenommen wurden, für deutsche Staatsangehörige grundsätzlich nicht wirksam sind.

Was müssen wir ausfüllen?

Laden Sie hier die Erklärung herunter:

Erklärung über die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe


Bitte drucken Sie das Erklärungsformular aus und füllen es sorgfältig aus. Bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann.

Anstelle einer Namenserklärung können Sie auch Ihre Eheschließung beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkunden lassen und eine deutsche Heiratsurkunde beantragen.

Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister

Das Antragsformular für die Eintragung im Eheregister beinhaltet die Namenserklärung.

Wie ist die Erklärung einzureichen?

Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist das Standesamt am letzten Wohnort in Deutschland. Sofern beide Ehegatten noch nie in Deutschland wohnhaft waren, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Sie können die Erklärung nach vorheriger Terminvereinbarung hier bei der Botschaft Wellington oder über einen der Honorarkonsuln in Auckland oder Christchurch abgeben.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Legen Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie die unten aufgeführten Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Auslandsvertretung gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.

  • Heiratsurkunde der Ehegatten mit Apostille
  • Reisepässe beider Ehegatten
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten (mit Apostille, sofern nicht deutsch)
  • im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, neuseeländische Einbürgerungsurkunde sowie gegebenenfalls Beibehaltungsgenehmigung
  • Falls Sie gemeinsame Kinder haben: Die Geburtsurkunden der Kinder mit Apostillen
  • ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • ggf. Nachweise zu allen früheren Ehen/Lebenspartnerschaften (Nachweise zu der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft und deren Auflösung)
  • ggf. Abmeldebescheinigung aus Deutschland

Informationen zur Beschaffung von Apostillen: hier

Es empfiehlt sich Übersetzungen von englischsprachigen Urkunden vorzulegen.

Was kostet die Namenserklärung?

Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in NZ-Dollar zum aktuellen Wechselkurs oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Erklärungsformular
85 EUR
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente
32 EUR

Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt. Am 14.09.2024 ist mit einer Änderungsverordnung zur Ausführung des PStG das neue Gebührenverzeichnis für die Berliner Standesämter in Kraft getreten, das folgende wichtige Änderung für Namenserklärungen vorsieht: Sofern vor Erteilung einer Namensbescheinigung eine Prüfung der Wirksamkeit einer Erklärung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften zu erfolgen hat und kein deutscher Personenstandsregistereintrag existiert, erhebt das Standesamt ab sofort eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 80,- €. Bei Namenserklärungen gegenüber dem Standesamt I in Berlin dürfte dies der Regelfall sein. Hinzu kommt die Gebühr für die Namensbescheinigung (wie bisher 12,- €).

Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung?

Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.

Die Bearbeitung der Namenserklärung beim Standesamt I in Berlin beträgt aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit etwa zwei bis drei Monate. Sobald die Namensführung bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden.

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