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Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind

03.07.2025 - Artikel

Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihrem Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.

Informationen zur Reform des Namensrechts finden Sie hier

Ist eine Namenserklärung erforderlich?

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält das Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung nach deutschem Recht ist nicht erforderlich. Wenn bei oder nach einer Eheschließung in Deutschland ein gemeinsamer Ehename erklärt wurde, muss dies durch eine deutsche Heiratsurkunde oder Namensbescheinigung nachgewiesen werden.

In Fällen, in denen Eltern miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist in der Regel keine Namenserklärung erforderlich. Wird ein deutsches Kind in Neuseeland geboren, kann im Regelfall der Name aus der neuseeländischen Geburtsurkunde übernommen werden. Haben Sie bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung abgeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters oder der Mutter gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf. Legen Sie in diesen Fällen bei der Passantragstellung einen Nachweis über die Namenserklärung für das Geschwisterkind mit vor.

Ab dem 01.05.2025 ist auch für den Geburtsnamen von Kindern die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute bzw. Eltern möglich. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind

Ein Kind, dessen Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält in der Regel mit Geburt den Familiennamen der Mutter. Wird dieser Familienname gewünscht, ist keine weitere Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern einen anderen Familiennamen, kann der Name durch Namenserklärung geändert werden.

Ab dem 01.05.2025 gibt es eine Vereinfachung für nach diesem Stichtag im Ausland geborene Kinder:

Wird ein deutsches Kind geboren und seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erwirbt es seinen Geburtsnamen ab dem 1. Mai 2025 nach dem Recht dieses Landes. Der nach dem dort geltenden Recht in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden. Zukünftig kann im Regelfall also der Name aus der neuseeländischen Geburtsurkunde übernommen werden.

Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl in das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten bestimmen.

Was müssen wir ausfüllen?

Laden Sie hier die Erklärung herunter:

Namenserklärung deutsch

Bitte drucken Sie das Erklärungsformular aus und füllen es sorgfältig aus (bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann).

Wie ist die Erklärung abzugeben?

Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, der letzte Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Inlandswohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die Namenserklärung reichen Sie bei der Botschaft Wellington oder bei einem unserer Honorarkonsuln in Auckland oder Christchurch nach vorheriger Terminvereinbarung hier ein.

Beide sorgeberechtigten Elternteile müssen persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschriften auf dem Erklärungsformular beglaubigt werden müssen. Wenn Ihr Kind 14 Jahre alt oder älter ist, ist auch die Anwesenheit des Kindes erforderlich.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Legen Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie die unten aufgeführten Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Auslandsvertretung gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.

  • Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille
  • Heiratsurkunde der Eltern mit Apostille, sofern nicht deutsche Urkunde
  • Reisepässe beider Elternteile
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • falls zutreffend Abmeldebescheinigung aus Deutschland

Informationen zur Beschaffung von Apostillen: hier


Was kostet die Namenserklärung?

Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in NZ-Dollar zum aktuellen Wechselkurs oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Erklärungsformular
85 EUR
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente32 EUR

Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung als Nachweis für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt.

Am 14.09.2024 ist mit einer Änderungsverordnung zur Ausführung des PStG das neue Gebührenverzeichnis für die Berliner Standesämter in Kraft getreten, das folgende wichtige Änderung für Namenserklärungen vorsieht: Sofern vor Erteilung einer Namensbescheinigung eine Prüfung der Wirksamkeit einer Erklärung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften zu erfolgen hat und kein deutscher Personenstandsregistereintrag existiert, erhebt das Standesamt ab sofort eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 80,- €. Bei Namenserklärungen gegenüber dem Standesamt I in Berlin dürfte dies der Regelfall sein. Hinzu kommt die Gebühr für die Namensbescheinigung (wie bisher 12,- €).

Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihres Erklärungsformulars erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.

Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung?

Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.

Die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin liegt aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit bei etwa zwei bis drei Monaten. Sobald die Namensführung des Kindes bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass ausgestellt werden.

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