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Namenserklärung für volljährige Kinder

07.07.2025 - Artikel

Auch bei einem volljährigen Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, das zum ersten Mal einen deutschen Reisepass beantragt, kann eine Namenserklärung erforderlich sein.

Informationen zur Reform des Namensrechts finden Sie hier

Seit der Reform des Namensrechts am 01.05.2025 bestimmt sich die Namensführung nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht. Es besteht aber eine Übergangsregelung:

Volljährige Personen können den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben haben, gem. § 1617i einmalig im Sinne der neuen Wahlmöglichkeiten neu bestimmen. Neben der Erklärung der volljährigen Person ist auch die Zustimmung des Elternteils erforderlich, dessen Name angenommen werden soll.

Ist eine Namenserklärung erforderlich?

Eine Namenserklärung nach deutschem Recht ist nur noch dann erforderlich, wenn ein anderer Name, als der bisher geführte, bestimmt werden soll.

Was muss ich ausfüllen?

Laden Sie hier die Formulare herunter:

Namenserklärung eines volljährigen Kindes

Erklärung über die Einwilligung zur Namensführung eines volljährigen Kindes

Wie ist die Erklärung abzugeben?

Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist das Standesamt an Ihrem letzten Wohnort Deutschland, bzw. sofern Sie noch nie in Deutschland wohnhaft waren, das Standesamt I in Berlin.

Die deutsche Botschaft Wellington bearbeitet keine Erklärungen selbst, sondern leiten diese, weiter an das zuständige Standesamt.

Sie müssen persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschrift auf dem Erklärungsformular beglaubigt werden muss. Den Termin buchen Sie online über unsere Webseite: hier

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Legen Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie die unten aufgeführten Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Auslandsvertretung gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.

  • Ihr aktueller Reisepass
  • Ihre Geburtsurkunde (mit Apostille, sofern zutreffend)
  • Heiratsurkunde der Eltern (mit Apostille, sofern zutreffend)
  • Reisepässe beider Elternteile
  • Geburtsurkunden beider Elternteile (mit Apostille, sofern zutreffend)
  • im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung
  • falls zutreffend deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • falls zutreffend Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde

Informationen zur Apostillen finden Sie hier

Was kostet die Namenserklärung?

Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in NZDollar zum aktuellen Wechselkurs oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:

Beglaubigung der Unterschrift auf dem Erklärungsformular
85 EUR
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente
32 EUR

Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt und beträgt in der Regel etwa 12,00 Euro. Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihrer Erklärung erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.

Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung?

Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung der Namenserklärung beim Standesamt I in Berlin aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit etwa zwei bis drei Monate dauert. Sobald die Namensführung bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass ausgestellt werden.

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