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Hinweise zur An- und Abmeldung

16.03.2021 - Artikel
Melderecht in Neuseeland


In Neuseeland gibt es keine Meldepflicht, keine Einwohnermeldeämter und keine Personalausweise.
Die neuseeländischen Behörden können daher auch keine Meldebescheinigungen ausstellen.
Die Wohnanschrift in Neuseeland wird durch die Eintragung im neuseeländischen Führerschein
nachgewiesen. Wer keinen neuseeländischen Führerschein besitzt, muss seine Anschrift im
Bedarfsfall durch Vorlage von Mietverträgen, Kontoauszügen oder Rechnungen für Strom, Gas oder
Telefon nachweisen.


Abmeldung bei deutschen Auslandsvertretungen


Es gibt keine Meldepflicht für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland. Es wird jedoch empfohlen, sich bei
Aufenthalten in Neuseeland und dem weiteren Amtsbezirk der Botschaft auf der Krisenvorsorgeliste
ELEFAND zu registrieren. Einträge in diese Liste erfolgen auf freiwilliger Basis, An- und Abmelde-
bescheinigungen werden nicht ausgestellt.
Melderecht in Deutschland
Seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 gibt es erstmals bundesweit
einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger.
Die Abmeldung von in das Ausland verzogenen Personen kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung
durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer
des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes erfolgen.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu einer Geldbuße
führen.


Wie erhalte ich eine Abmeldebescheinigung?


Viele deutsche Meldebehörden stellen inzwischen nur noch auf besondere Anforderung Abmeldebe-
scheinigungen aus. Diese können meist über die Webseite der Gemeinde, per Fax oder Email
angefordert werden.


Falls ich die Möglichkeit habe, in Deutschland gemeldet zu bleiben, was muss ich
bedenken?


Aus der melderechtlichen Situation ergeben sich viele rechtliche Konsequenzen. Hier einige wichtige
Beispiele:
• Bin ich im Inland noch gemeldet, kann ich im Ausland einen deutschen Reisepass nur zu
höheren Kosten und Mit Zustimmung der inländischen Passbehörde erhalten. In den Reise-
pass kann dann auch nicht mein ausländischer Wohnort eingetragen werden.
• Bin ich gemeldet, unterliege ich der Kirchensteuer.
• In Deutschland gemeldete Männer unterliegen ab ihrem 17. Geburtstag der Wehrpflicht und
dürfen nur mit Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes mehr als drei Monate ins Ausland
reisen.
• Bin ich nicht gemeldet, kann ich keine (Dienst-) Leistungen auf kommunaler Ebene mehr bean-
spruchen.
• Bin ich nicht gemeldet, kann ich in Deutschland kein Fahrzeug auf meinen Namen zulassen.
• Bin ich nicht gemeldet, kann ich nicht mehr an Kommunal- und Landtagswahlen teilnehmen.
Für die Teilnahme an Bundestags- und Europawahlen muss ich mich rechtzeitig registrieren
lassen.
• Bin ich gemeldet, so bleibt mein Familienbuch - falls ich verheiratet bin – beim Standesamt
des Wohnsitzes. Melde ich mich ab, wandert dieses Buch zum Standesamt I in Berlin.
Die Deutsche Botschaft übernimmt für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der vorstehend aufgeführten
Bestimmungen keine Gewähr. Abschließende und verbindliche Auskünfte zu melderechtlichen Bestimmungen
erhalten Sie in Deutschland bei den Einwohnermeldeämtern.

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