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Informationen zur Staatsangehörigkeit in Neuseeland geborener Kinder deutscher Eltern / eines deutschen Elternteils
Ihr Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch durch Abstammung, wenn zum Zeitpunkt der Geburt mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Ihr Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch durch Abstammung, wenn zum Zeitpunkt der Geburt mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Ist nur der Vater Deutscher und sind die Eltern nicht verheiratet, ist es zusätzlich erforderlich, dass die Vaterschaft des deutschen Vaters feststeht (Vaterschaftsanerkennung bzw. –feststellung). Bei Geburt in Neuseeland ist es im Regelfall ausreichend, dass der deutsche Vater in die neuseeländische Geburtsurkunde des Kindes eingetragen worden ist.
Falls das Kind durch Geburt auch die neuseeländische Staatsangehörigkeit erworben hat („citizenship by birth“), ist dies aus deutscher Sicht unbeachtlich. Das Kind muss sich aus deutscher Sicht auch nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine bestimmte Staatsangehörigkeit entscheiden. Es gelten nur die allgemeinen Verlustgründe (z. B. Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit).
In diesen Fällen können Kinder aus deutscher Sicht problemlos zwei Staatsangehörigkeiten besitzen.
Sie können für Ihr Kind ohne weiteres bei der Botschaft, oder einen der Honorarkonsuln, ein deutsches Ausweisdokument beantragen. Für die Beantragung des Reise- oder Kinderreisepasses reicht die neuseeländische Geburtsurkunde aus. Ein Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder auf Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenbuch („Geburtsanzeige“) ist nicht erforderlich.
Allerdings kann eine Erklärung zur Namensführung des Kindes erforderlich sein. Nähere Informationen finden Sie hier
Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in Neuseeland geboren wird, kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden. Beachten Sie bitte, das für die Vorlage der neuseeländischen Geburtsurkunde bei innerdeutschen Behörden die Geburtsurkunde in der Regel zusätzlich mit einer Apostille (Echtheitsbestätigung) versehen werden muss.
*Für deutsche Eltern, die selbst ab dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden, gilt folgende Einschränkung: ihre Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen. Lesen Sie dazu bitte hier: