Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Anerkennung der Auslandscheidung

26.09.2023 - Artikel

Für den deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland geschiedene Ehe weiterhin als bestehend bis das ausländische Scheidungsurteil durch die zuständige Landesjustizverwaltung anerkannt wurde.

Für den deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland geschiedene Ehe weiterhin als bestehend bis das ausländische Scheidungsurteil durch die zuständige Landesjustizverwaltung anerkannt wurde. Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen wie z.B ausländische Scheidungsurteile bedürfen der Anerkennung, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel.

Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Wichtig: Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.

Wann ist eine Scheidungsanerkennung nicht erforderlich?

Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. In diesem Fall können Sie stattdessen eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 beantragen, die Sie bei dem Gericht erhalten, wo Sie geschieden wurden.

Die Scheidungsanerkennung ist weiterhin nicht nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat (sog. Heimatstaatenentscheidung). Dies bedeutet beispielsweise, dass Sie Ihre ausländische Scheidung auch dann anerkennen lassen müssen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Scheidung Doppelstaater waren.

Was muss ich ausfüllen?

Auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin finden Sie den Antrag und hilfreiche Informationen zum Anerkennungsverfahren und den beizufügenden Unterlagen:

Antragsformular und Hinweise der Berliner Senatsverwaltung für Justiz zur Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

Bitte beachten Sie, dass das ausländische Scheidungsurteil als vollständige Ausfertigung oder als beglaubigte Kopie mit Rechtskraftvermerk („certificate of no appeal“) und mit Tatbestand und Entscheidungsgründen eingereicht werden muss. Das Gericht kann Ihnen Ausfertigungen erteilen. Die Beglaubigung der Kopie können Sie entweder von einem Notary, der deutschen Botschaft Wellington oder einem Honorarkonsulat (Auckland / Christchurch) vornehmen lassen. Die weiteren erforderlichen Unterlagen müssen nicht beglaubigt werden.

Auch der Bürgerservice des Auswärtigen Amts beantwortet Fragen zum Thema „Ehescheidung mit Auslandsbezug“ auf der Webseite.

WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass sich der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen nicht automatisch durch Ehescheidung ändert, sondern eine Namenserklärung erforderlich ist. Für weitere Informationen zu Namenserklärung nach Auflösung einer Ehe finden Sie hier:

Einseitige Namenserklärung

Wo wird über die Anerkennung entschieden?

Zuständig ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung erfolgen soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist der Antrag an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin, zu richten.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag kann mit dem dafür vorgesehenen Formular und den beizufügenden Unterlagen bei der Botschaft zur Weiterleitung an die Justizverwaltung eingereicht werden.

Beizufügen sind insbesondere neben dem oben genannten ausländische Scheidungsurteil :

  • die Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
  • der Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch beglaubigte Passkopien der geschiedenen Ehegatten)
  • von einem anerkannten Übersetzer angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke;
  • der Übersetzung englischsprachiger Unterlagen bedarf es grundsätzlich nicht
  • Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers
  • schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird

Welche Gebühren werden erhoben?

Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 10 Euro und höchstens 300 Euro. Ihre Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Dabei finden auch Unterhaltsverpflichtungen Beachtung.

Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?

Die Bearbeitungsdauer hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Erst dann kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung ergehen. Verzögerungen können sich im Einzelfall aufgrund der Übermittlungswege und im Zahlungsverkehr ergeben. Deshalb muss in der Regel mit einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Monaten gerechnet werden.

Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen

1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 107 FamFG Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

2. Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO)

§ 2 Gebührenverzeichnis; Rahmengebühren


nach oben