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Geburt eines Kindes im Ausland

25.09.2023 - Artikel

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zur Geburt eines Kindes in Neuseeland sowie weiterführende Informationen.


Ist mindestens ein Elternteil Deutsch, erwirbt Ihr Kind durch Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit*. Weitere Schritte zur Registrierung oder Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit sind bisher nicht erforderlich. Wenn Ihr Kind auch die neuseeländische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat ist eine spätere Entscheidung zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten nicht erforderlich. Ihr Kind besitzt dauerhaft beide Staatsangehörigkeiten.

Bitte beachten Sie das sich Ihr Kind als deutscher Staatsangehörige bei Einreise nach Deutschland mit einem deutschen (Kinder) Reisepass ausweisen muss.


*Für deutsche Eltern, die selbst ab dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden, gilt Folgendes: Ihre Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen. Lesen Sie dazu bitte hier:



Sie können in der Botschaft oder bei den Honorarkonsuln für Ihr Kind einen Kinderreisepass oder einen biometrischen Reisepass beantragen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und das Antragsformular finden Sie im hier.

Bitte beachten Sie, dass deutsche Staatsangehörige mit einem deutschen Ausweisdokument nach Deutschland einreisen müssen.


Das neuseeländische und deutsche Namensrecht unterscheiden sich. Falls Sie als Eltern über keinen gemeinsamen Familiennamen verfügen, müssen Sie vor der Passantragsstellung ggf. zunächst eine Namenserklärung für Ihr Kind abgeben. Lesen Sie mehr unter Namensrecht.

Eine Bemerkung vorab: Die neuseeländische Geburtsurkunde reicht für die Beantragung eines deutschen Ausweisdokuments (z.B. Pass oder Kinderausweis) aus. Trotzdem wird die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde empfohlen. Dies auch in Hinblick auf die zukünftigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen bei Geburt im Ausland.

Weitere Informationen dazu hier

Eine deutsche Geburtsurkunde können Sie über die Botschaft oder unsere Honorarkonsulate beantragen. Die Botschaft leitet den Antrag an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter, das die Geburt im Geburtenregister einträgt und die beantragten Geburtsurkunden ausstellt.

Welche Unterlagen sind für die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde erforderlich?

Bitte beachten Sie, dass alle neuseeländischen Urkunden (wie z.B Geburtsurkunde des Kindes oder des neuseeländischen Elternteils oder neuseeländische Eheurkunde) mit einer Apostille versehen vorliegen müssen. Informationen dazu finden Sie hier

Fremdsprachige Urkunden und Dokumente (meistens nicht notwendig für englischsprachige Dokumente) sind grundsätzlich durch einen anerkannten Übersetzungsdienst ins Deutsche zu übersetzen. Bitte beachten Sie, dass manche deutsche Behörden auch Übersetzungen von englischen Dokumenten verlangen.

Neben dem ausgefüllten Formular werden folgenden Dokumente benötigt:

  • neuseeländische Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille
  • Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters, neuseeländische Urkunden mit Apostille
  • Reisepässe der Eltern und ggf. Kind, bei Ausländern Aufenthaltstitel (residency/ citizenship)
  • Heiratsurkunde der Eltern (falls vorhanden), neuseeländische Urkunden mit Apostille

Im Einzelfall können weitere Urkunden erforderlich sein.

1. Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschriften beider Elternteile müssen auf dem Antrag beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung kann entweder von der Botschaft oder einem der Honorarkonsuln vorgenommen werden. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag beträgt 56,43€ *.

Bei gleichzeitiger Namenserklärung beträgt die Gebühr 79,57 € *

2. Kopiebeglaubigung

Für die Bearbeitung benötigt das Standesamt in Deutschland zusätzlich beglaubigte Kopien der antragsbegründenden Unterlagen. Diese werden bei Vorlage der Originale durch den Konsularbeamten gefertigt. Die Gebühr beträgt 26,21 €*.


*Alle Gebühren können in bar in NZ$, zum aktuellen Wechselkurs, oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.


Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Registrierung und Ausstellung der Geburtsurkunden an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig.

Hier finden Sie nützliche links und Informationen zur






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