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e-Reisepass für minderjährige Antragsteller

Ein deutscher Reisepass und ein Kinderreisepass

Reisepass und Kinderreisepass, © Deutsche Botschaft Wellington

Artikel

Zur Beantragung von Pässen für Kinder unter 18

Biometrische Pässe (e-Reisepässe) können ab Geburt ausgestellt werden und sind für Antragsteller unter 24 Jahren sechs Jahre gültig.


Terminvereinbarung

Alle Pässe müssen persönlich von Eltern und Kind nach Terminvereinbarung beantragt werden. Sollte ein Elternteil bei der Passbeantragung nicht anwesend sein, muss die Unterschrift dieser Person beglaubigt vorliegen. Beglaubigungen können nur von einem deutschen Honorarkonsul, einer anderen deutschen Auslandsvertretung oder einem neuseeländischen Notary Public vorgenommen werden. Bei Beantragung über die Botschaft Wellington oder über das Büro des Honorarkonsuln in Auckland vereinbaren Sie über das online Buchungssystem einen Termin. Bei Beantragung über die Honorarkonsuln in Christchurch, Papeete und Nadi vereinbaren Sie bitte jeweils dort telefonisch einen Termin.

Erforderliche Unterlagen


Ausgefülltes Antragsformular


Gebühren


falls zutreffend Original des bisherigen Passes


falls zutreffend: Original des neuseeländischen Passes

2 Passbilder (müssen auch bei Kinderpässen biometriefähig sein, d. h. den unten aufgeführten
Anforderungen entsprechen)

Geburtsurkunde des Kindes

falls zutreffend: Heiratsurkunde der Eltern mit Nachweis zur Namensführung

Pässe der Eltern inkl. Seiten mit NZ Residence Permit (im Pass des deutschen Elternteils)


Abmeldebescheinigung falls letzter Wohnort außerhalb des Amtsbezirks der Botschaft (nicht bei erstmaliger Ausstellung)

ODER:


aktuelle Meldebestätigung der Meldebehörde in Deutschland Lesen Sie dazu bitte auch die Hinweise zum deutschen Meldegesetz weiter unten

an Sie selbstadressierter Kurierrückumschlag/self-addressed courier envelope (bitte stellen Sie sicher, dass der Umschlag ausreichend frankiert ist für 'rural delivery')

bei Erstausstellung:

Wenn zutreffend : Nachweis des Nichterwerbs der neuseeländischen Staatsangehörigkeit Denial of Citizenship von einem Elternteil; weitere Informationen finden Sie dazu weiter unten.

bei Folgeanträgen:

sofern das Kind nicht durch Geburt die neuseeländische Staatsangehörigkeit erworben hat, Denial of Citizenship von einem Elternteil, wenn diese/r schon seit mehr als fünf Jahren den Status „resident“ hat. Weitere Informationen finden Sie dazu weiter unten.

Gebühren

Eine Auflistung der aktuellen Gebühren sowie wichtige Hinweise zur Zahlung von Gebühren finden Sie hier

Wichtiger Hinweis zur Zahlung von Gebühren

Bei der Botschaft Wellington können Sie Gebühren derzeit nur mit Kredit-/Debitkarte (Visa oder Mastercard) bezahlen. Eine Bezahlung mit EFTPOS ist leider nicht möglich.

Die Botschaft akzeptiert Zahlungen mit Kreditkarte bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,- EUR.

Ihre Karte wird in Euro belastet. Banken außerhalb Europas können zusätzliche Gebühren für den Einsatz der Kreditkarte berechnen. Eine Rückerstattung von Beträgen über die Kreditkarte ist nicht möglich; eventuelle Erstattungen erfolgen nur durch Barauszahlung. In Ihrer Kreditkartenabrechnung erscheint folgender Verwendungszweck: www.auswaertiges-amt.de

Deutsches Namensrecht

Wenn Ihr in Neuseeland oder in einem anderen ausländischen Staat geborenes Kind noch keinen nach deutschem Recht gültigen Familiennamen führt, ist gleichzeitig mit der Passbeantragung die Abgabe einer Namenserklärung durch die Eltern erforderlich. Mehr Informationen zum Thema Namensrecht sowie Formulare finden Sie hier.

Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit

Bei erstmaliger Ausstellung eines Passes: Nachweis des Nichterwerbs der neuseeländischen Staatsangehörigkeit von einem Elternteil, wenn diese/r zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit mehr als fünf Jahren Status „resident“ hat.

Wichtig ist, dass das Denial of Citizenship NACH Geburt des Kindes ausgestellt wurde.

Das „Denial of Citizenship“ kann vom Antragssteller hier angefordert werden.

Es ist KEIN Denial of Citizenship erforderlich, wenn das Kind AB dem 27.06.2024 geboren wurde und Sie erst NACH diesem Datum den Status „resident“ für mehr als 5 Jahren hatten

oder

wenn das Kind AB dem 27.06.2024 geboren wurde und Sie NACH diesem Datum die neuseeländische Staatsangehörigkeit erworben haben.

Bei Folgeanträgen:

Falls die „Residence Permit“ erstmalig vor mehr als 5 Jahren ausgestellt wurde, muss dem Antrag ein „Denial of Citizenship“ beigefügt werden. Dies ist der Nachweis, dass die neuseeländische Staatsangehörigkeit nicht erworben wurde. Dies hat in der Vergangenheit bei einigen Fällen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Das „Denial of Citizenship“ kann vom Antragssteller unter www.dia.govt.nz angefordert werden.

Haben Sie ab dem 27.06.2024 die neuseeländische Staatsangehörigkeit erhalten, legen Sie einfach Ihre neuseeländische Einbürgerungsurkunde als Nachweis vor. Es ist dann KEIN Denial of Citizenship erforderlich. Weiterhin ist KEIN Denial of Citizenship erforderlich, wenn Sie erst ab dem 27.06.2024 seit mehr als 5 Jahren die „Residence Permit“ haben.

Antragsteller mit doppelter Staatsangehörigkeit

Als Doppelstaater beachten Sie, dass die Einreise nach und die Ausreise aus Deutschland nur mit einem deutschen Reisepass erfolgen darf. Laut Passgesetz sind Deutsche, die aus Deutschland ausreisen oder nach Deutschland einreisen, verpflichtet, einen gültigen deutschen Pass oder ein anerkanntes Ersatzdokument mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.

Übertragung des neuseeländischen Visums

Nach Erhalt Ihres neuen Reisepasses muss Ihre aktuelle neuseeländische Aufenthaltsgenehmigung in den neuen Reisepass übertragen werden. Informationen zur Vorgehensweise finden Sie auf der Webseite von New Zealand Immigration

Deutsches Meldegesetz

Bei Antragstellern, die sich dauerhaft in Neuseeland aufhalten, ist eine Abmeldebescheinigung ist immer vorzulegen, wenn im bisherigen Pass noch eine deutscher Wohnort eingetragen ist. Antragsteller die weiterhin rechtmäßig in Deutschland gemeldet sind, müssen eine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen.

Informationen zur Meldepflicht, zur Abmeldebescheinigung und zur Krisenvorsorgeliste finden Sie hier.

Bei Antragstellern, die sich nur vorübergehend in Neuseeland aufhalten und in Deutschland gemeldet sind, bzw. außerhalb des Amtsbezirks der Botschaft Wellington ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können im Ausland einen deutschen Reisepass nur zu höheren Kosten (Gebühr bei Ortsunzuständigkeit) und mit Ermächtigung der zuständigen Passbehörde erhalten. Die Zustimmung wird über die Botschaft eingeholt. Bitte lesen Sie dazu die Informationen zur Ortsunzuständigkeit.

In Neuseeland gibt es keine Meldepflicht, keine Einwohnermeldeämter und keine Personalausweise. Die neuseeländischen Behörden können daher auch keine Meldebescheinigungen ausstellen.

Anforderungen an Passbilder für Reisepässe

Passfotos müssen den deutschen Anforderungen entsprechen. In der Regel können diese bei Apotheken (z. B. Life Pharmacy oder Unichem) gemacht werden. Bitte sagen Sie dort, dass die Fotos für Deutschland sind, da in der Regel die Anforderungen dort im System gespeichert sind. Die deutschen Anforderung weichen zum Teil von den neuseeländischen Anforderungen ab. Oft ist die Kopfgröße auf dem Foto zu klein.
Aus Erfahrung sind Fotos, die beim Warehouse Stationary gemacht werden, oft nicht kompatibel mit den deutschen Anforderungen.

Eine Bildtafel mit anschaulichen Beispielen können Sie auf der Webseite des Ministeriums des Innern und für Heimat abrufen.

Informationen zu den Anforderungen an die Passfotos finden Sie hier auf deutsch

Anforderungen an die Passfotos finden Sie hier auf englisch

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ab Erhalt des vollständigen Antrages bei der Botschaft Wellington im Normalverfahren etwa 5 Wochen, im Expressverfahren, gegen erhöhte Gebühr, etwa 3 Wochen.

Falls eine Namenserklärung erforderlich ist, kann sich die Bearbeitungsdauer verlängern, da die Bestätigung des zuständigen Standesamtes in Deutschland abgewartet werden muss, bevor der neue Pass ausgehändigt werden kann.

Passabholung

Passabholungen sind Dienstags und Donnerstags zwischen 11:00 - 11:45 möglich. Sie erhalten dazu vorher per E-Mail eine Abholbenachrichtigung und brauchen dann keinen Termin zur Abholung.


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