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Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung in Neuseeland

10.10.2023 - Artikel

Sie möchten die neuseeländische Staatsangehörigkeit erwerben ohne die deutsche dadurch zu verlieren?

Zwei Pässe, den roten deutschen Reisepass und den schwarzen neuseeländischen Pass
Informationen für Deutsche in Neusseland© Deutsche Botschaft Wellington

Sie möchten die neuseeländische Staatsangehörigkeit erwerben ohne die deutsche dadurch zu verlieren?

Dies ist möglich, wenn Sie im Besitz einer sogenannten Beibehaltungsgenehmigung sind.

Die Beibehaltungsgenehmigung ist eine Ausnahmeregelung zum allgemeinen Grundsatz des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach ein Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verliert, wenn er eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag annimmt.

Eine Beibehaltungsgenehmigung muss durch das Bundesverwaltungsamt erteilt werden, bevor Sie die neuseeländische Staatsangehörigkeit annehmen.

Welche Voraussetzungen für einen Antrag gibt es?

Damit das Bundesverwaltungsamt Ihrem Antrag zustimmen kann, müssen Sie:

1) fortbestehende Bindungen an Deutschland (u.a. deutsche Sprachkenntnisse) und

2) konkrete Nachteile nachweisen, die Sie als deutscher Staatsangehöriger in Neuseeland haben und mit der Einbürgerung beseitigen möchten.

Diese Nachteile dürfen nicht allgemeiner Natur sein, d.h. es dürfen keine Nachteile sein, die pauschal auf alle Deutschen in Neuseeland zutreffen (z.B. längere Wartezeiten am Flughafen.)

Nach einem Aufenthalt in Neuseeland von 20 Jahren oder mehr geht das Bundesverwaltungsamt davon aus, dass der Antragsteller ein „ausgeprägtes, abschließendes Integrationsbedürfnis“ hat. Dies trifft auch auf Personen zu, die bereits 60 Jahre alt sind und seit mindestens 10 Jahren in Neuseeland leben. In diesem Fall brauchen Sie keine Nachweise zu Ihren Nachteilen in Neuseeland aufführen, sollten jedoch Ihre Gründe für den angestrebten Erwerb der neuseeländischen Staatsangehörigkeit und Ihre weiterhin bestehenden Bindungen an Deutschland ausführlich darlegen.

Beibehaltung für minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder können die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann verlieren, wenn:

Beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind und die elterliche Sorge innehaben und beide zusammen mit dem Kind ohne vorheriges Einholen einer Beibehaltungsgenehmigung die neuseeländische Staatsangehörigkeit annehmen

oder

Dem deutschen Elternteil die alleinige Sorge für das Kind zusteht und er/sie zusammen mit dem Kind ohne vorheriges Einholen einer Beibehaltungsgenehmigung die neuseeländische Staatsangehörigkeit annimmt.

Eine Beibehaltungsgenehmigung für das minderjährige Kind muss NICHT beantragt werden, wenn:

Das Kind zwar zusammen mit beiden sorgeberechtigten Elternteilen die neuseeländische Staatsangehörigkeit annimmt, aber ein Elternteil nicht die deutsche, sondern eine andere Staatsangehörigkeit besitzt

oder

Nur für das Kind oder nur für einen Elternteil und das Kind die neuseeländische Staatsangehörigkeit beantragt wird

oder

Die Einbürgerung des gesetzlichen Vertreters sich automatisch auf das Kind erstreckt, ohne dass für dieses ein Antrag gestellt wurde.

Wie und wo können Sie den Antrag einreichen?

Sie können Ihren Antrag postalisch an die Botschaft einsenden. Dazu muss die Passkopie und die Kopie ihrer Residency Permits beglaubigt werden. Bitte beachten Sie, dass die Kopie Ihres Passes und Residency Permits nur von einem Notary Public (nicht Anwalt oder JP!!!) beglaubigt werden kann.

Alternativ können Sie den Antrag auf Beibehaltung persönlich in der Botschaft Wellington nach vorheriger Online-Terminbuchung über das Online Buchungssystem einreichen. Eine Kopie Ihrer Passes und Residency Permits wird dann vor Ort beglaubigt.

Das passende Antragsformular können Sie sich über das Downloadpaket vom Bundesverwaltungsamt (BVA) herunterladen. Dieses finden Sie hier:
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine einfache Kopie aller Unterlagen bei.

Hinweise zu Übersetzungen

Bitte beachten Sie, dass folgende fremdsprachige Urkunden mit deutscher Übersetzung benötigt werden:

- Stellenausschreibungen

- Scheidungsurteile und

- Sorgerechtsvereinbarungen

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) behält sich vor, auch andere antragsbegründende Unterlagen in deutscher Übersetzung zu erbitten.

Was passiert nach der Antragsstellung?

Die Botschaft wird Ihre Angaben und Unterlagen prüfen und mit einer Stellungnahme an das

Bundesverwaltungsamt in Köln zur Entscheidung weiterleiten. Sie werden nach Eingang der Entscheidung von der Botschaft unaufgefordert schriftlich benachrichtigt und erhalten mit der Benachrichtigung Hinweise für die Zahlung der Gebühren an das Bundesverwaltungsamt.

Wann ist die Beibehaltungsgenehmigung wirksam?

Nur eine ausgehändigte und zum Zeitpunkt (Tag) der Einbürgerung noch gültige Beibehaltungsgenehmigung schützt vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Was bedeutet ausgehändigt?
Die Beibehaltungsgenehmigung wird erst wirksam, wenn Ihnen die Urkunde tatsächlich ausgehändigt wird.
Die Ausstellung der Urkunde bzw. die Nachricht, dass die Urkunde unterwegs ist, reicht nicht aus.
Wenn die neuseeländische Staatsangehörigkeit erworben wird, bevor Sie die Urkunde „in der Hand halten“, verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie sollten die Einbürgerung erst zu beantragen, wenn Ihnen die Beibehaltungsgenehmigung bereits ausgehändigt wurde.
Was bedeutet gültig?
Die Beibehaltungsgenehmigung ist in der Regel auf 2 Jahre befristet. Sie ist bis zu dem in der Urkunde ausgewiesenen Datum wirksam und verliert danach ihre Gültigkeit. Wenn Sie sich während dieser Zeit einbürgern lassen, benötigen Sie keine weitere Urkunde. Erfolgt die Einbürgerung im Gastland erst nach Ablauf des Gültigkeitsdatums, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Sollte sich Ihre Einbürgerung verzögern, beantragen Sie daher rechtzeitig (ca. 6 Monate vor Ablauf) eine neue Beibehaltungsgenehmigung (= Anschlussurkunde ), um den Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit zu vermeiden!

Gebühren

Es handelt sich um ein gebührenpflichtiges Verfahren (255,00 € für Erwachsene, 51,00 € für Kinder). Die Gebühren werden nach Abschluss des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsamt erhoben und müssen per Überweisung nach Deutschland getätigt werden.

Was ist nach Abschluss des Verfahrens zu beachten?

Die erteilte Beibehaltungsgenehmigung dient nach Ablauf der Gültigkeit als Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit trotz Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht verloren ging. Sie sollten daher die Beibehaltungsurkunde zusammen mit der neuseeländischen Einbürgerungsurkunde dauerhaft und sicher verwahren. Diese Nachweise können auch für künftige Generationen (z.B. für Ihre Kinder/Enkelkinder) eine wertvolle Hilfe sein, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden muss. Die Beibehaltungsurkunde sowie die Einbürgerungsurkunde muss im Rahmen Ihres nächsten Passantrages vorgelegt werden.

Hinweis für deutsch-neuseeländische Doppelstaater

Bitte beachten Sie: Gemäß § 1 Passgesetz (PassG) sind deutsche Staatsangehörige verpflichtet, mit einem gültigen deutschen Pass nach Deutschland ein- und auszureisen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bestraft werden kann.

Erneute Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung (sogenannte Anschlussurkunde)

Die Beantragung einer erneuten Beibehaltungsgenehmigung (sog. Anschlussurkunde) ist mit einem ausgefüllten Antragsformular möglich. In diesem Verfahren ist eine Beteiligung der Botschaft Wellington nicht erforderlich. Der Antrag auf erneute Ausstellung einer Beibehaltungsgenehmigung kann unmittelbar auf dem Postweg an das BVA gesendet werden. Für die Anschlussurkunde wird die volle Gebühr von 255€ erhoben. Die Beantragung sollte ca. 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Urkunde erfolgen.

Das passende Antragsformular zur Beantragung einer Anschlussurkunden können Sie sich über das Downloadpaket vom Bundesverwaltungsamt (BVA) herunterladen. Dieses finden Sie hier

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